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Welche Nutzungshandlungen darf ein Lizenznehmer vornehmen?

Der Umfang der Nutzungsrechte ist bei den drei DiPP-Lizenzen unterschiedlich weit; es gibt aber einen gemeinsamen Kernbestand an Nutzungsmöglichkeiten.

Eine erste Gemeinsamkeit betrifft diejenigen Nutzungshandlungen, die man bereits nach dem Urheberrechtsgesetz vornehmen darf, ohne dass es einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf. Angesprochen sind damit das Recht auf Privatkopie, das Zitatrecht etc. Diese Rechte fallen nicht in den Regelungsbereich der Lizenzen. Wer entsprechende Nutzungshandlungen vornehmen möchte, braucht sich nicht an die Bedingungen der Lizenzen zu halten.

Gemeinsam ist den Lizenzen zudem das Recht der Lizenznehmer, das Werk in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere das Werk zum Download bereit zu halten, sowie die Befugnis, das Werk in elektronische Datenbanken und sonstige Sammlungen aufzunehmen. Die Nutzer dürfen die nach den Bestimmungen der Lizenzen verfügbaren Dokumente also nicht nur selbst speichern, sondern sie auch in ihr eigenes Webangebot aufnehmen, sei es in isolierter Form, sei als Teil einer Datenbank. Eine solche Nutzung geht über das hinaus, was nach dem Gesetz auch ohne Einverständnis der Rechtsinhaber zulässig ist. Wer die Dokumente entsprechend nutzen möchte, muss einen Lizenzvertrag entsprechend den Bestimmungen der DiPP-Lizenzen abschließen und sich an die Verpflichtungen in den Lizenzen halten.

Im Hinblick auf weitergehende Rechte der Lizenznehmer unterscheiden sich die Lizenzen. Während die DiPP Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz nur die elektronische Weitergabe des Werks gestatten, erlaubt die Freie DiPP Lizenz auch die Verbreitung in körperlicher Form, insbesondere als Druckwerk. Damit können entsprechend lizenzierte Werke ohne weiteres von jedem Lizenznehmer auch in Büchern oder Zeitschriften verbreitet werden.

Unterschiede ergeben sich schließlich im Hinblick auf die Veränderungsfreiheit der Nutzer. Die DiPP Lizenz gestattet weder die Veränderung des Werks noch die Verbreitung veränderter Werkfassungen. Das heißt nicht, dass jede Änderung des Werkes verboten ist. Nach dem in Deutschland maßgeblichen deutschen Urheberrechtsgesetz ist eine Veränderung von Werken grundsätzlich zulässig, solange diese nicht veröffentlicht oder verbreitet wird. Dies gilt für alle Werkarten mit Ausnahme von Computerprogrammen und Datenbanken. So ist es beispielsweise urheberrechtlich zulässig, eine Fachveröffentlichung aus dem Internet herunter zu laden und Randbemerkungen in das Dokument einzutragen. Die Verbreitung entsprechender Versionen des Werks ist allerdings verboten und wird auch nicht von der Digital Peer Publishing Lizenz gestattet.

Die Freie DiPP Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz sehen hier ein Mehr an Freiheiten für den Nutzer vor. Nach der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz ist auch die Veröffentlichung veränderter Versionen zulässig. Die Freie DiPP Lizenz gestattet jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Modulare DiPP Lizenz gestattet die Veränderung solcher Werkteile, die als veränderbar gekennzeichnet sind, während alle anderen Teile des Werks nicht verändert werden dürfen. Sie beschreitet damit einen Mittelweg zwischen den beiden anderen Lizenzen.

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