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FAQs zur DPPL, Version 2

Eine Darstellung der bestehenden Probleme in Frage-/Antwortform

Allgemeines zu den DIPP-Lizenzen

Was ist das Ziel der DIPP-Lizenzen? In welchen Fällen wird eine DIPP-Lizenz benötigt?

Das Ziel der DiPP-Lizenzen ist es, Regeln für die Verbreitung von Wissenschaftsveröffentlichungen im Internet aufzustellen. Die Regeln sind in Form von Lizenzverträgen gestaltet. Sie finden nur auf solche Dokumente Anwendung, für die der jeweilige Inhaber der Rechte sie für maßgeblich erklärt hat. Die Lizenzen erlauben, ähnlich einem „Nachdruck gestattet“-Hinweis, die freie Nutzung des Dokuments durch jedermann. Sie sehen allerdings auch Verpflichtungen der Nutzer vor.

Die DiPP-Lizenzen sichern nicht nur Zugang zu Dokumenten, sie gestatten die Weitergabe des Werks an Dritte. Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz gestatten hierbei lediglich die Weitergabe in elektronischer Form, während die Freie DiPP Lizenz auch den Vertrieb in körperlicher Form, etwa als Druckwerk vorsieht. Erreicht werden soll dadurch eine möglichst weite Verbreitung der Dokumente im Interesse der Wissenschaft.

Die Freie DiPP-Lizenz gestattet zudem die Veränderung der Werke. Damit werden interaktive Formen der Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Dokument möglich. Die Lizenzen verfolgen damit ein liberales Lizenzmodell, welches auf eine möglichst weite Verbreitung der Dokumente abzielt. Die Freie DiPP Lizenz steht im Einklang mit der Berlin Declaration of Open Access und kann als Lizenz für entsprechende Projekte benutzt werden.

Die Verpflichtungen der Nutzer richten sich auf wissenschaftsspezifische Ziele: die Nennung der Urheber, die Möglichkeit des offenen Zugangs durch Dritte und die Beibehaltung einer einheitlichen Zitierweise. Damit wird gesichert, dass die Dokumente trotz einer dezentralen Verbreitung den Urheber und die Originalfundstelle erkennen lassen. Zugangsbeschränkungen und die Umwandlungen offener Dateiformate in nicht-offene Formate sind ausdrücklich untersagt.

Die DiPP Lizenzen sind juristisch geprüft. Sie bilden damit eine tragfähige rechtliche Grundlage für E-Journals und sonstige Projekte, bei denen Dokumente im Internet frei gegeben werden sollen.

Wie unterscheiden sich die drei DIPP-Lizenzmodule?

Die drei Lizenzmodule unterscheiden sich im Hinblick auf den Umfang der gewährten Nutzungsrechte und insbesondere bei zwei Fragen: (1) die Frage der körperlichen Verbreitung, insbesondere in Printmedien und (2) die Veränderbarkeit der Werke.

(1) Die „Digital Peer Publishing Lizenz“ und die „Modulare DiPP Lizenz“ gestatten lediglich die Weitergabe der Werke in elektronischer Form, insbesondere das Bereithalten zum Download. Damit soll die elektronische Verbreitung von Wissenschaftsveröffentlichungen gefördert werden. Dagegen gestattet die „Freie DiPP Lizenz“ auch die Weitergabe in körperlicher Form, insbesondere in Printmedien.

(2) Ein weiterer Unterschied zwischen den Lizenzen betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang die Werke verändert werden dürfen. Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet keine Veränderungen der Dokumente. Sie ist damit in besonderer Weise für die Veröffentlichung abgeschlossener Arbeiten geeignet, die unverfälscht unter Nennung der Autoren verbreitet werden sollen und stellt das restriktivste der drei Lizenzmodule dar.

Die „Freie DiPP Lizenz“ gestattet dagegen jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Lizenz ist damit für die Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Werk geeignet. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solch weitgehenden Freigabe des Werks besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Interessen der Urheber des ursprünglichen Werks zu schützen. Dies betrifft zum einen die Namensnennung. Wenn das Werk in veränderter Form genutzt wird, so dürfen die ursprünglichen Urheber nicht als „Urheber“ des veränderten Werks bezeichnet werden. Es ist allerdings auf die Vorarbeiten der Ursprungsautoren hinzuweisen. Zum anderen müssen veränderte Versionen des Werks ebenfalls nach den Bestimmungen der „Freien DiPP Lizenz“ durch jedermann genutzt werden dürfen, sobald diese veröffentlicht werden. Damit wird sichergestellt, dass der Urheber der veränderten Version nicht einseitig von der Freigiebigkeit der Ursprungsautoren profitiert, sondern auch seine Version für die weitere Entwicklung zur Verfügung stellen muss.

Die „Modulare DiPP Lizenz“ beschreitet einen Mittelweg. Bei diesem Lizenzmodell kennzeichnet der Urheber Teile des Werks als veränderbar. Diese Teile dürfen dann durch jedermann beliebig verändert werden. Die sonstigen Bestandteile des Werks sind dagegen nur zur unveränderten Verbreitung frei gegeben. Die „Modulare DiPP Lizenz“ gestattet es also dem Lizenzgeber, einzelne Teile des Dokuments für eine interaktive Zusammenarbeit mit anderen zur Verfügung zu stellen. So können beispielsweise Formeln als veränderbare Werkteile gekennzeichnet werden, während die ausformulierten Teile eines Dokuments nicht verändert werden können.

Welche Nutzungshandlungen darf ein Lizenznehmer vornehmen?

Der Umfang der Nutzungsrechte ist bei den drei DiPP-Lizenzen unterschiedlich weit; es gibt aber einen gemeinsamen Kernbestand an Nutzungsmöglichkeiten.

Eine erste Gemeinsamkeit betrifft diejenigen Nutzungshandlungen, die man bereits nach dem Urheberrechtsgesetz vornehmen darf, ohne dass es einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf. Angesprochen sind damit das Recht auf Privatkopie, das Zitatrecht etc. Diese Rechte fallen nicht in den Regelungsbereich der Lizenzen. Wer entsprechende Nutzungshandlungen vornehmen möchte, braucht sich nicht an die Bedingungen der Lizenzen zu halten.

Gemeinsam ist den Lizenzen zudem das Recht der Lizenznehmer, das Werk in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere das Werk zum Download bereit zu halten, sowie die Befugnis, das Werk in elektronische Datenbanken und sonstige Sammlungen aufzunehmen. Die Nutzer dürfen die nach den Bestimmungen der Lizenzen verfügbaren Dokumente also nicht nur selbst speichern, sondern sie auch in ihr eigenes Webangebot aufnehmen, sei es in isolierter Form, sei als Teil einer Datenbank. Eine solche Nutzung geht über das hinaus, was nach dem Gesetz auch ohne Einverständnis der Rechtsinhaber zulässig ist. Wer die Dokumente entsprechend nutzen möchte, muss einen Lizenzvertrag entsprechend den Bestimmungen der DiPP-Lizenzen abschließen und sich an die Verpflichtungen in den Lizenzen halten.

Im Hinblick auf weitergehende Rechte der Lizenznehmer unterscheiden sich die Lizenzen. Während die DiPP Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz nur die elektronische Weitergabe des Werks gestatten, erlaubt die Freie DiPP Lizenz auch die Verbreitung in körperlicher Form, insbesondere als Druckwerk. Damit können entsprechend lizenzierte Werke ohne weiteres von jedem Lizenznehmer auch in Büchern oder Zeitschriften verbreitet werden.

Unterschiede ergeben sich schließlich im Hinblick auf die Veränderungsfreiheit der Nutzer. Die DiPP Lizenz gestattet weder die Veränderung des Werks noch die Verbreitung veränderter Werkfassungen. Das heißt nicht, dass jede Änderung des Werkes verboten ist. Nach dem in Deutschland maßgeblichen deutschen Urheberrechtsgesetz ist eine Veränderung von Werken grundsätzlich zulässig, solange diese nicht veröffentlicht oder verbreitet wird. Dies gilt für alle Werkarten mit Ausnahme von Computerprogrammen und Datenbanken. So ist es beispielsweise urheberrechtlich zulässig, eine Fachveröffentlichung aus dem Internet herunter zu laden und Randbemerkungen in das Dokument einzutragen. Die Verbreitung entsprechender Versionen des Werks ist allerdings verboten und wird auch nicht von der Digital Peer Publishing Lizenz gestattet.

Die Freie DiPP Lizenz und die Modulare DiPP Lizenz sehen hier ein Mehr an Freiheiten für den Nutzer vor. Nach der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz ist auch die Veröffentlichung veränderter Versionen zulässig. Die Freie DiPP Lizenz gestattet jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Modulare DiPP Lizenz gestattet die Veränderung solcher Werkteile, die als veränderbar gekennzeichnet sind, während alle anderen Teile des Werks nicht verändert werden dürfen. Sie beschreitet damit einen Mittelweg zwischen den beiden anderen Lizenzen.

Können die DIPP Lizenzen für Beiträge ausländischer Autoren verwendet werden?

Ja. Die Lizenzen sind für international ausgerichtete Veröffentlichungen genauso geeignet wie für rein inländische Angebote. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Lizenzen auch in englischer Sprache rechtsverbindlich vorliegen. Die Lizenzen machen weder einen Unterschied danach, in welcher Sprache ein Werk gefasst ist, noch welche Nationalität sein Autor hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Lizenzen deutsches Recht für anwendbar erklären. Es ist nicht etwa so, dass die eigenen Rechtsverhältnisse stets nach dem Recht der eigenen Nationalität beurteilt werden. Vielmehr bestimmt sich das anwendbare Recht nach anderen Faktoren, beispielsweise dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der an einem Vertrag beteiligten Personen oder dem Ort, an dem urheberrechtlich relevante Handlungen vorgenommen werden; auch ist bei Verträgen eine Rechtswahl möglich. Dass die DiPP Lizenzen nach deutschem Recht zu beurteilen sind, dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Bestünde keine entsprechende Klausel in den Verträgen, so würde jeweils das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lizenzgebers auf die Verträge Anwendung finden. So würde beispielsweise bei einer internationalen Forschungskooperation deutscher, französischer und englischer Wissenschaftler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatland haben und ihre Ergebnisse gemeinsam nach einer DiPP Lizenz veröffentlichen, auf den Werkteil des deutschen Partners deutsches Recht, auf den des Franzosen französisches Recht, auf den des Engländers englisches Recht Anwendung finden. Derselbe Vertragstext müsste also den Anforderungen mehrerer Rechtsordnungen genügen. Um die Rechtsfragen nicht unnötig kompliziert zu gestalten, richten sich die DiPP Lizenzen nach nur einer Rechtsordnung - und zwar der deutschen, weil die Initiative ihren Ursprung in Deutschland hat. Dadurch entstehen aber keine Probleme für Lizenzgeber aus anderen Staaten. Eine entsprechende Rechtswahl wird weltweit akzeptiert und stellt nichts Ungewöhnliches dar.

Die Rechtswahl bezieht sich im Übrigen ohnehin nur auf vertragsrechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der Lizenz sowie die Haftung und Gewährleistung. Für die Fragen des Urheberrechts bleibt es dagegen bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Hier ist eine Rechtswahl unzulässig. Das heißt, dass für urheberrechtlich relevante Handlungen auf deutschem Territorium deutsches Recht anzuwenden ist, während bei Handlungen auf französischem Boden das dortige Recht gilt. Im Urheberrecht wird für die Fragen des anwendbaren Rechts also auch nicht auf die Nationalität der Rechtsinhaber abgestellt, sondern auf den Ort der jeweiligen Handlung.

Regeln die DIPP Lizenzen die Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erschöpfend oder sind daneben noch weitere Absprachen möglich und notwendig?

Zusätzliche vertragliche Ansprachen sind dann nicht notwendig, wenn der Nutzer nur diejenigen Handlungen vornehmen möchte, die ihm nach der jeweiligen Lizenz gestattet sind. Sofern der Lizenznehmer beispielsweise bei einem nach der DiPP Lizenz verbreiteten Werk lediglich eine unveränderte Übernahme in sein Internetangebot plant, sind keine weiteren vertraglichen Bestimmungen notwendig. Die Lizenz regelt für diesen Fall alle wichtigen Fragen von den Rechten der Nutzer, über die Modalitäten der Nutzung (Namensnennung etc.) bis zu den Fragen der Haftung und Gewährleistung.

Wünscht der Nutzer dagegen, Handlungen vorzunehmen, die ihm nach der jeweiligen Lizenz nicht gestattet sind, so bedarf es einer zusätzlichen Absprache zwischen den Parteien. Man stelle sich etwa den Fall eines Dokuments vor, welches nach Maßgabe der Modularen DiPP Lizenz genutzt werden darf. Wünscht der Nutzer hier eine Veröffentlichung in einer in gedruckter Form erscheinenden Fachzeitschrift, so muss er den Lizenzgeber um eine besondere Erlaubnis ersuchen. Der Lizenzgeber kann diese ohne weiteres erteilen, und zwar auch gegen Zahlung einer besonderen Lizenzgebühr, ohne dass hierin ein Verstoß gegen die Modulare DiPP Lizenz liegen würde. Die Lizenz verbietet es dem Lizenzgeber nicht, weitere Lizenzen zu anderen Konditionen zu vergeben.

Entsprechende Lizenzmodelle ("Dual Licensing") sind im Bereich Open Source Software weit verbreitet; sie ermöglichen es dem Lizenzgeber trotz der Freigabe seines Werks unter einer freien Lizenz, ein Geschäftsmodell auf der Basis von Lizenzgebühren zu etablieren. Ein bekanntes Beispiel bietet die Datenbanksoftware MySQL, die einerseits nach einer freien Softwarelizenz (GNU GPL), andererseits aber auch unter herkömmlichen Lizenzbedingungen vertrieben wird.

Dürfen die Lizenztexte der DIPP-Lizenzen verändert werden?

Die DiPP-Lizenzen sind als Sprachwerke selbst urheberrechtlich geschützt, so dass sie nur dann in unveränderter oder veränderter Form verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber entsprechende Nutzungsrechte einräumt. Inhaber der Rechte an dem Lizenztext ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die verschiedenen DiPP-Lizenzen gewähren die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung nur für eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in unveränderter Form (vgl. § 13 Abs. 3 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 16 Abs. 2 der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz). Ein Recht zur Nutzung in veränderter Form wird hingegen nicht eingeräumt. Die Lizenztexte der DiPP-Lizenz dürfen daher grundsätzlich nur in unveränderter Form genutzt werden.

Einer der wesentlichen Gründe, warum eine Nutzung veränderter DiPP-Lizenzen nicht gestattet ist, liegt darin begründet, dass sich ein einheitliches Verständnis davon bilden soll, was der Inhalt der jeweiligen DiPP-Lizenz ist. Ansonsten bestünde die Gefahr der Zersplitterung in viele ähnliche, aber doch nicht identische Lizenzen, deren Konsistenz untereinander nicht immer gegeben ist.

Hat die DIPP-Lizenz bei geförderten E-Publishing Projekten über die Förderungsdauer hinaus Gültigkeit?

Mit der Veröffentlichung eines Werkes unter einer DiPP-Lizenz macht der Rechtsinhaber ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu den in der jeweiligen Lizenz angegebenen Bedingungen. Dieses Angebot kann von jedem durch Vornahme der gestatteten Handlungen angenommen werden. Dem Lizenznehmer wird sodann ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.

Daraus, dass ein "zeitlich unbeschränktes" Nutzungsrecht eingeräumt wird, folgt zunächst, dass die bereits abgeschlossenen DiPP-Lizenzen nicht mit Ablauf der Förderungsdauer ihre Gültigkeit verlieren. Darüber hinaus bleibt nach Ablauf der Förderungsdauer das Angebot an jedermann auf Abschluss einer DiPP-Lizenz grundsätzlich bestehen. Daher können auch anschließend noch neue Interessenten die Rechte aus der DiPP-Lizenz erhalten.

Welche Beispiele gibt es für "offene Dateiformate"?

Die verschiedenen DiPP-Lizenzen beschreiben "offene Dateiformate" als Dokumentenformate, die in einem für jedermann frei einsehbaren Standard beschrieben sind und von jedermann ohne Beschränkungen und lizenzgebührenfrei in einem Computerprogramm implementiert werden dürfen. Beispiele für offene Dateiformate sind zum Beispiel

  • ASCII,
  • HTML, ein vom World Wide Web Consortium (W3C) standardisiertes Format,
  • XML, ein vom World Wide Web Consortium (W3C) standardisiertes Format.

Kein "offenes Dateiformat" ist demgegenüber zum Beispiel .doc.

Offene Dateiformate werden in den DiPP-Lizenzen in verschiedener Weise gegenüber anderen Dateiformaten privilegiert. Eine Konvertierung aus einem offenen in ein nicht-offenes Dateiformat ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, während umgekehrt die Dokumente jederzeit von einem nicht-offenen in ein offenes Dateiformat konvertiert werden dürfen. Auch bestehen bei offenen Dateiformaten Ausnahmen von den in den Lizenzen teilweise enthaltenen grundsätzlichen Erfordernissen der Übernahme von Metadaten und der Beibehaltung digitaler Signaturen. So dürfen bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DiPP Lizenz Signaturen und Metadaten entfernt werden, wenn dies zur Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist, während entsprechende Privilegien bei nicht-offenen Dateiformaten nicht bestehen.

Die Privilegierung von offenen Dateiformaten verfolgt den Zweck, einen freien Austausch von Daten unabhängig von der konkreten Ausrüstung der Computer sicherzustellen.

Veröffentlichung von Werken unter DIPP-Lizenzen

Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird?

Das Gesetz gewährt in erster Linie dem Urheber die umfassende Verwertungsrechte am Werk. Ihm steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher oder in unkörperlicher Form zu verwerten. Erfasst sind dabei unter anderem die Rechte, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Er ist es daher, der grundsätzlich entscheiden darf, ob sein Werk unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird und welche Lizenz verwendet werden soll.

Der Urheber hat die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte zu gewähren. Diese Nutzungsrechte können - wie bei den DIPP-Lizenzen - als einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte ausgestaltet sein und ihrem Inhaber die Nutzung des Werks auf eine bestimmte Art und Weise gestatten. Denkbar ist jedoch auch die Ausgestaltung als ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte. Bei diesen ausschließlichen Nutzungsrechten steht dem Inhaber des Nutzungsrechts auch die Befugnis zu, Dritten die Nutzung zu untersagen. Er kann je nach Ausgestaltung sogar dem Urheber selbst die Nutzung verbieten. Hat der Urheber einem anderen solche ausschließlichen Nutzungsrechte für die durch die DIPP-Lizenzen betroffenen Nutzungen eingeräumt, darf er das Werk anschließend nicht mehr selbst unter eine DIPP-Lizenz stellen.

Der Urheber gewährt solche ausschließlichen Nutzungsrechte regelmäßig unter anderem in den folgenden Fällen:

  • Beim Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag lässt sich der Verlag in der Regel sowohl die Rechte für den körperlichen Vertrieb, also den Vertrieb in Buchform etc., als auch die Rechte für den Onlinevertrieb und die Aufnahme in Datenbanken und Sammelwerke einräumen. Der Urheber darf in diesen Fällen sein Werk anschließend nicht mehr unter eine DIPP-Lizenz stellen, es sei denn, er hat sich dies im Verlagsvertrag ausdrücklich vorbehalten.
  • Bei Angestellten und sonstigen abhängig Beschäftigten lassen sich vielfach die Arbeitgeber umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an den in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffenen Werken einräumen. Auch hier kommt eine DIPP-Lizenzierung durch den Urheber nicht mehr in Frage.

In diesen Fällen, in denen der Urheber Dritten exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann nur der Erwerber dieser exklusiven Rechte Dritten einfache Rechte unter den DIPP-Lizenzen einräumen. Allerdings ist der Erwerber auch nicht vollständig frei in seiner Entscheidung. Denn da die Einräumung von Nutzungsrechten immer auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers betreffen kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen kann.

Da die Persönlichkeitsrechte gerade dort betroffen sind, wo das Werk verändert werden darf, ist es bei der Freien und der Modularen DIPP-Lizenz, die Änderungen durch den Lizenznehmer gestatten, vorgesehen, dass neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte immer auch der Urheber als Lizenzgeber fungiert.

Das Urheberrecht schützt nicht nur den Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Für einige Werkarten, die besondere Investitionen für ihre Erstellung erfordern, genießt auch der Investor ein eigenes geistiges Eigentumsrecht. Solche so genannten "verwandten Schutzrechte" bestehen vor allem für Datenbanken, Filme, Funksendungen und Tonträger. Hier sind neben den beteiligten Urhebern auch der Datenbank-, Film- und Tonträgerhersteller geschützt. Das heißt, die Werke dürfen nicht ohne Zustimmung des Inhabers des jeweiligen Investitionschutzrechts nach einer DIPP-Lizenz veröffentlicht werden. Dies ist beispielsweise dann praktisch relevant, wenn der Urheber einer Datenbank diese nach den Bedingungen einer DIPP-Lizenz lizenzieren möchte, die Investition, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich war, aber von jemand anderes stammt. Hier können nur beide gemeinsam eine entsprechende Lizenzierung vornehmen.

Ein Beitrag soll in einem E-Journal unter einer DIPP-Lizenz veröffentlicht werden. Wie erfolgt die Lizenzierung praktisch?

Für eine Lizenzierung von Dokumenten unter einer DIPP-Lizenz ist es erforderlich, dass der oder die Rechtsinhaber das Dokument veröffentlichen, und zwar versehen mit einem deutlichen Hinweis auf die Geltung der Lizenz. Die deutliche Gestaltung dieses Hinweise ist von zentraler Bedeutung für die gewünschte, möglichst weite Verbreitung. Nur wenn die Nutzer des Werks darauf hingewiesen werden, dass sie das Werk nach den Bestimmungen einer DIPP-Lizenz nutzen dürfen, haben sie überhaupt die Möglichkeit, das Werk entsprechend den Bedingungen der Lizenz zu verbreiten.

Welche Informationen sollte man im Hinblick auf die Lizenzierung des Werks mitliefern? Das Mindeste ist der Hinweis auf die jeweils maßgebliche Lizenz und den Ort, an dem der Lizenztext abgerufen werden kann, also insbesondere die Website http://www.dipp.nrw.de. Fehlt es an diesen Basisinformationen, so ist es für die Benutzer des Werks faktisch unmöglich, einen Lizenzvertrag entsprechend den Lizenzbestimmungen abzuschließen.

Zusätzlich sollte darauf hingewiesen werden, welche Nutzungsrechte nach der Lizenz erworben werden können. Dadurch kann sich der Nutzer bereits vor dem Blick in die genauen Lizenzbestimmungen einen Eindruck davon machen, welche Rechte er erwerben kann. Mancher Nutzer wird erst durch einen solchen Hinweis ein Interesse für die Einzelheiten der Lizenzen entwickeln. Im Anhang an die Lizenzen findet sich jeweils eine Empfehlung für einen entsprechenden Hinweis.

Idealerweise sollte mit dem Werk zusätzlich eine Kopie des vollständigen Texts der Lizenz geliefert werden. Der Nutzer muss dann nicht an anderer Stelle, insbesondere im Internet nach dem vollständigen Lizenztext suchen, sondern kann diesen ohne weitere Mühe lesen.

Wo sollten die Hinweise und der Lizenztext aufgenommen werden?

Allgemeingültige Aussagen sind hier kaum zu treffen. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Dokumente präsentiert werden können, in einem Browser, in einem speziellen Anzeigeprogramm, einer Datenbank, in Druckform oder auch auf einem Datenträger. Eine für alle denkbaren Konstellationen zutreffende Regel lässt sich deswegen kaum formulieren. Die folgenden Hinweise sind als beispielhafte Anregungen zu verstehen.

Jedenfalls die Hinweise auf die Lizenz und den Ort, an dem man die Lizenz finden kann, sollten in das Dokument selbst integriert werden, etwa durch einen Hinweis in der ersten Fußnote oder dem Anhang eines Texts, als Vor- oder Abspann eines Films etc. Der Hinweis auf die Lizenz sollte dabei nicht nur in den Metadaten oder versteckt, sondern offensichtlich und auffällig in der für die typische Nutzung bestimmten Form des Dokuments zu finden sein. Die Lizenz selbst kann dagegen auch an einer weniger auffälligen Stelle des Dokuments aufgenommen werden. Es sollte dann aber im Lizenzhinweis auf diese Fundstelle verlinkt oder verwiesen werden.

Wenn viele Inhalte in einem gemeinsamen Rahmen, insbesondere einem E-Journal angeboten werden, kann es sinnvoll sein, nicht nur auf der Ebene der einzelnen Inhalte, sondern auch auf der Ebene des Gesamtangebots Informationen über die Lizenzen bereitzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Inhalte den DIPP-Lizenzen unterstellt sind. Hier können z.B. in Menüpunkten wie "?" oder "Info" die Lizenzen vollständig abgebildet werden, während man sich in den Dokumenten selbst auf einen Lizenzhinweis beschränkt. Auch können auf der Ebene des Gesamtangebots auffällige Hinweise zur Lizenzierung der Inhalte aufgenommen werden, etwa beim Start des Angebots in einem besonderen Fenster. Dies kann allerdings die Hinweise in den einzelnen Dokumenten nicht vollständig ersetzen. Die Lizenzgeber sollten stets bemüht sein, die Hinweise im einzelnen Dokument so zu platzieren, dass einem aus dem Gesamtangebot herausgelösten Werk noch entnommen werden kann, welche Lizenz für die Nutzung maßgeblich ist.

Als nicht geeignet erscheint der automatische Aufruf von Nutzungsbedingungen vor einem Start des Angebots, bei dem der Nutzer zunächst die Annahme der Lizenzbestimmungen mit "ja" akzeptieren muss, bevor er auf die Dokumente zugreifen kann. Die DIPP-Lizenzen regeln nicht die bloße Benutzung des Werks, d.h. das Lesen, Betrachten, Hören etc., da solche Handlungen bereits nach dem Gesetz ohne Abschluss eines Lizenzvertrags zulässig sind, sondern nur die darüber hinaus gehenden Nutzungshandlungen, insbesondere den Vertrieb in elektronischer Form, die Verbreitung veränderter Versionen usw. Die Lizenz akzeptieren muss deswegen nur der Nutzer, der diese zusätzlichen Befugnisse aus den Lizenzen wahrnehmen möchte. Es wäre unsinnig, auch von denjenigen Nutzern den Abschluss einer DIPP-Lizenz zu verlangen, die das Werk lediglich bestimmungsgemäß lesen oder betrachten wollen. Für den reinen Zugang zum Werk sollte deswegen keine Zustimmung zur Lizenz verlangt werden.

Bleibt zu klären, wer für die Aufnahme von Hinweisen und die Lieferung der Lizenz sorgen muss. Im Grundsatz ist hier der Lizenzgeber verantwortlich, d.h. der Urheber selbst oder jeder andere Rechtsinhaber, der das Werk nach den Bestimmungen der DIPP-Lizenzen verbreitet sehen möchte. Die technische Abwicklung kann den Lizenzgebern natürlich auch von den Herausgebern oder Betreibern von E-Journals oder sonstigen Gesamtangeboten abgenommen werden, in dem die Redaktion oder ein automatisiertes Redaktionssystem für die Aufnahme der Hinweise sorgt, etwa durch Templates oder Formatvorlagen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Rechtsinhaber zuvor ausdrücklich gefragt werden, ob sie mit einer Lizenzierung nach den Bestimmungen der DIPP-Lizenzen einverstanden sind.

Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DIPP Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?

Grundsätzlich ja. Wer als Lizenzgeber ein Werk nach den Bestimmungen einer DIPP Lizenz frei gibt, räumt den Lizenznehmern nur einfache, das heißt nicht-exklusive Nutzungsrechte ein. Dies bedeutet, dass die Lizenznehmer das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenz nutzen dürfen, dass sie aber anderen die Nutzung nicht verbieten können. Es steht dem Lizenzgeber deswegen grundsätzlich frei, anderen die Nutzung des Werks zu anderen Konditionen zu gestatten. Dies gilt auch im Hinblick auf Verlage. Der Lizenzgeber ist nicht gehindert, einem Verlag einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

Ausschließliche Rechte können parallel zu einer Dipp Lizenz nur eingeräumt werden, wenn sich der Lizenzgeber ausdrücklich das Recht vorbehält, auch weiterhin jedermann einfache Nutzungsrechte entsprechend den DIPP Lizenzen einzuräumen.

Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DIPP Lizenz sind für eine parallele Lizenzierung an einen Verlag besonders geeignet. Da hier die Nutzer lediglich eine Weitergabe auf elektronischem Weg gestattet bekommen, kann der Lizenzgeber einem Verlag parallel die exklusiven Nutzungsrechte für eine Verbreitung in Druckform einräumen. Bedenkt man, dass mancher Wissenschaftsverlag die Werke gar nicht elektronisch nutzt, so erscheint es als möglich, dass auf diese Weise Open Access-Modelle und das klassische Verlagswesen harmonisch miteinander in Einklang gebracht werden können. Freilich setzen entsprechende Modelle voraus, dass sich der Verlag mit der Beschränkung auf die exklusiven körperlichen Vertriebsformen zufrieden gibt.

Eine gleichzeitige Veröffentlichungen durch einen Verlag ist schließlich auch im Fall der Freien DIPP Lizenz möglich. Zum einen steht es jedem Verlag frei, das Werk auf Grundlage der Lizenz in Druckform zu verbreiten. Der Verlag erhält dieses Recht kostenlos wie jeder andere Lizenznehmer. Daneben können zwischen den Rechtsinhabern und dem Verlag aber auch besondere Vertragsbestimmungen ausgehandelt werden, sofern sich der Verlag nicht an die Bedingungen der Lizenz halten möchte. Dies kann zum Beispiel relevant werden, wenn der Verlag eine Veröffentlichung des Werks ohne Angabe der Originalfundstelle wünscht.

Darf der Herausgeber eines E-Journals an die Autoren Honorare zahlen?

Eindeutig ja. Die Lizenzen schreiben an keiner Stelle vor, dass die Erstellung der Werke kostenfrei erfolgen muss.

Honorare können direkt als solche an die Autoren gezahlt werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Herausgeber die ausschließlichen Rechte an dem Werk erwerben möchte, bevor er das Werk nach den Bedingungen einer DIPP-Lizenz freigibt.

Ein Entgelt kann aber auch als Gehalt im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden. Viele Wissenschaftsveröffentlichungen entstehen als Dienstveröffentlichungen und damit nicht kostenlos.

Dass ein Entgelt für die Erstellung des Werks gezahlt worden ist, widerspricht den Bestimmungen der Lizenzen in keiner Weise. Es ist aus der Sicht der Lizenzen unerheblich, auf welche Weise der "Lizenzgeber" zum Inhaber der Rechte an dem Werk geworden ist. Auf diese Weise können zum Beispiel auch Verlage Werke aus ihrem Repertoire später nach den Bestimmungen einer DIPP-Lizenz zur allgemeinen Nutzung frei geben.

Abschluss und Beendigung einer DIPP-Lizenz

Wie erfolgt der Vertragsschluss bei den DIPP-Lizenzen?

Ein Vertragsschluss setzt voraus, dass (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtet sind. Die zeitlich erste Erklärung heißt Angebot, die nachfolgende Annahme. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, dass beide Parteien ihre jeweilige Willenserklärung nur abgeben. Diese muss der anderen Seite vielmehr auch zugehen. Jede Partei soll schließlich wissen können, wie sich die andere Partei hinsichtlich der Frage eines möglichen Vertragsschlusses verhält. Ein Vertragsschluss hat daher klassischerweise die folgenden Stationen:

  • Abgabe des Angebots
  • Zugang des Angebots
  • Abgabe der Annahmeerklärung
  • Zugang der Annahmeerklärung

Das Angebot zum Abschluss einer DIPP-Lizenz geht vom Rechtsinhaber (als Lizenzgeber) aus. Indem der Rechtsinhaber sein Werk einer DIPP-Lizenz unterstellt, gibt dieser ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages ab.

Der Zugang dieses Angebots bei dem möglichen neuen Lizenznehmer erfolgt sodann regelmäßig in der Weise, dass derjenige, der ihm eine Kopie des Werks verschafft, auch einen Hinweis darauf mitliefert, wo man die Lizenz erhalten kann, und der mögliche neue Lizenznehmer sich die Lizenz dann von dieser Stelle herunterlädt.

Für die anschließende Abgabe der Annahmeerklärung durch den künftigen Lizenznehmer ist es nicht erforderlich, dass die Annahmeerklärung wörtlich abgefasst wird. Derjenige, der eine bestimmte Erklärung abgeben will, kann seinen Willen vielmehr auch durch schlüssiges Handeln erkennbar machen. Bei den DIPP-Lizenzen wird regelmäßig eine solche schlüssige Annahmeerklärung abgegeben: Indem der Lizenznehmer die in der Lizenz gestatteten Handlungen vornimmt, gibt er zu erkennen, dass er den Lizenzvertrag abschließen will. Denn ohne eine Lizenz wäre er nicht zur Vornahme der dort gestatteten Nutzungshandlungen berechtigt.

Bleibt noch der grundsätzlich erforderliche Zugang der Annahmeerklärung. Der Vertragspartner soll sich darüber klar werden können, ob ein Vertrag zustande kam oder nicht. Darum ist ein "Zugang" der Annahmeerklärung grundsätzlich erforderlich. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dort, wo der Vertragspartner auf diesen Zugang der Erklärung im Vorwege bereits verzichtet hat, § 151 BGB. Exakt ein solcher Fall liegt bei den DIPP-Lizenzen vor. Dort heißt es ausdrücklich: "Die Annahmeerklärung muss dem Lizenznehmer nicht zugehen." (vgl. § 8 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 10 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz).

Sind die DIPP-Lizenzen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gültig? Unter welchen Voraussetzungen wird die Lizenz beendet?

Die DIPP-Lizenzen sind grundsätzlich auf unbefristete Dauer angelegt. Der Lizenznehmer erhält zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt.

Alle DIPP-Lizenzen sehen jedoch übereinstimmend vor, dass bei einer Verletzung der Nutzerpflichten die unter der Lizenz gewährten Rechte automatisch an den Rechtsinhaber zurückfallen (vgl. § 8 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 11 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz). Ab diesem Zeitpunkt dürfen die in der Lizenz gestatteten Nutzungshandlungen von dem Verletzer nicht weiter vorgenommen werden, wohl jedoch von allen anderen vertragstreuen Lizenznehmern. Jeder Verstoß dagegen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die der Rechtsinhaber (notfalls gerichtlich) vorgehen kann.

Rechte und Pflichten bei der Verwendung von DIPP-Lizenzen

Welche Rechte habe ich als Lizenznehmer unter den verschiedenen DIPP-Lizenzen?

Werke, die unter einer DIPP-Lizenz stehen, dürfen nicht beliebig genutzt werden. Die verschiedenen DIPP-Lizenzen gewähren vielmehr jeweils nur bestimmte, wenn auch teilweise sehr weitreichende Rechte.

Werke, die unter der "Digital Peer Publishing Lizenz" stehen, dürfen vom Lizenznehmer zeitlich und räumlich unbeschränkt in elektronischer Form vervielfältigt, Dritten auf elektronischem Weg übermittelt (z.B. per E-Mail) und im Internet und in anderen Netzwerken zum Download bereit gestellt werden; darüber hinaus dürfen die Werke in elektronische Datenbanken oder andere Sammlungen eingestellt werden. Das Werk darf damit elektronisch archiviert und auf elektronischem Wege transferiert und zur Verfügung gestellt werden. Der "körperliche" Vertrieb, also etwa der Vertrieb in Buchform oder als Zeitschriftenartikel, ist unter dieser Lizenz hingegen nicht gestattet. Insoweit soll der Urheber die Möglichkeit behalten, gezielt exklusive Rechtseinräumungen vorzunehmen (siehe die Frage "Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DIPP-Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?"). Auch die Weitergabe veränderter Versionen wird durch diese Lizenz nicht gestattet.

Die "Modulare DIPP-Lizenz" gewährt dem Lizenznehmer sämtliche Rechte, die auch die "Digital Peer Publishing Lizenz" gewährt. Werke, die unter der "Modularen DIPP-Lizenz" stehen, dürfen von jedem Lizenznehmer auf elektronischem Wege vervielfältigt, übermittelt und zum Download bereitgestellt sowie in elektronische Datensammlungen aufgenommen werden. Eine Verwertung in körperlicher Form, also etwa als Buch, ist - wie bei der "Digital Peer Publishing Lizenz" - nicht zulässig. Darüber hinaus gewährt die "Modulare DIPP-Lizenz" zusätzliche Rechte. Denn sie gestattet, wenn auch beschränkt, den Vertrieb von veränderten Versionen. Der Lizenzgeber kann einzelne Abschnitte des Werkes als "veränderbare Werkteile" kennzeichnen. Diese können dann vom Lizenznehmer verändert und die veränderte Version vertrieben werden.

Die "Freie DIPP-Lizenz" sieht sehr viel weiterreichende Rechtseinräumungen vor als die anderen beiden Lizenzen. Das Werk darf nicht nur in elektronischer Form archiviert, transferiert und zur Verfügung gestellt werden. Die Lizenz gewährt vielmehr auch das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Werk auf beliebigen Trägermedien, insbesondere in Druckform, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Hinzu kommt, dass die Freie DIPP-Lizenz auch den Vertrieb veränderter Versionen des Werkes umfassend gestattet. Unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen wird es jedermann gestattet, Änderungen an dem Werk vorzunehmen und das Werk in dieser veränderten Form Dritten zugänglich zu machen oder ihnen in sonstiger Weise zu überlassen.

Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer der verschiedenen DIPP-Lizenzen?

Die DIPP-Lizenzen enthalten Pflichten, die in allen Lizenzen wiederkehren. Daneben werden dem Lizenznehmer in den verschiedenen Lizenzen unterschiedliche Pflichten abverlangt. Dies korrespondiert mit der unterschiedlichen Reichweite der Rechte in den verschiedenen Lizenzen.

Folgende Pflichten bestehen bei allen DIPP-Lizenzen:

  • Die weitere Nutzung durch Dritte darf nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen beschränkt werden.
  • Dokumente, die der Lizenznehmer in einem offenen Dateiformat erhalten hat, dürfen - von Ausnahmen abgesehen - nicht in ein nicht-offenes Dateiformat konvertiert und sodann in dieser Form vertrieben werden.
  • Bei einem unveränderten Vertrieb des Werkes sind die Urheber- und Copyrightvermerke der Autoren und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte unverändert zu übernehmen.
  • Bei der Einbindung unveränderter Werke in ein umfassenderes Gesamtangebot (Datenbank etc.) muss eine Nennung von Urhebern und Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte in angemessener und üblicher Weise sichergestellt werden.
  • Beim Vertrieb unveränderter Versionen dürfen Hinweise auf die Originalfundstelle grundsätzlich nicht verändert oder entfernt werden.
  • Wird das Werk in der durch die jeweilige Lizenz gestatteten Art und Weise weitergegeben oder zugänglich gemacht, so ist stets der Text der jeweils einschlägigen DIPP-Lizenz in englischer und deutscher Sprache beizufügen oder aber darauf hinzuweisen, wo dieser dauerhaft im Internet abrufbar ist.
  • Hinweise auf die jeweilige Lizenz, die der Rechtsinhaber dem Werk hinzugefügt hat, dürfen nicht entfernt werden.
  • Bei einem veränderten Vertrieb des Werkes ist - soweit vorhanden - die vollständige History, also die Beschreibung über die Entstehung des Werkes, beizufügen.

Zu diesen Pflichten treten bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DIPP-Lizenz besondere Pflichten für den Umgang mit digitalen Signaturen und mit Metadaten hinzu:

  • Beim Vertrieb unveränderter Werke bzw. Werkteile, dürfen digitale Signaturen, welche die Echtheit oder Herkunft bestätigen, nicht entfernt werden, es sei denn, dies ist zur Konvertierung in offene Dateiformate erforderlich.
  • Metadaten, die sich auf unveränderte Werke oder Werkteile beziehen, dürfen grundsätzlich nicht entfernt oder verändert werden. Ausnahmen gelten, wenn eine Entfernung zum Zwecke der Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist oder die Anpassung an andere Metadatenmodelle Änderungen erforderlich macht.

Schließlich bestehen bei der Modularen DIPP-Lizenz und bei der Freien DIPP-Lizenz bestimmte Pflichten, die mit der dort gewährten Veränderungsfreiheit korrespondieren:

  • Die Urheber der ursprünglichen Werke oder Werkteile dürfen nicht als Urheber der Veränderungen bezeichnet werden. Es ist aber in geeigneter Weise auf den ursprünglichen Urheber hinzuweisen (z.B. "basierend auf").
  • Es ist darauf hinzuweisen, wo man die unveränderte Vorversion des Dokuments erhalten hat (Internetadresse o.ä.).
  • Veränderte Werke bzw. Werkteile sind, wenn es sich nicht ausnahmsweise bei den hinzugefügten Werkteilen um selbständige Werke handelt, ebenfalls unter dieselbe Lizenz zu stellen, unter der auch der Bearbeiter das Originalwerk erhalten hat.

Bei der zuletzt genannten Pflicht handelt es sich um ein sogenanntes Copyleft, also um eine Klausel, die sicherstellen soll, dass sämtliche Bearbeitungen des Werks stets unter derselben DIPP-Lizenz stehen.

Müssen Werke unter einer DIPP-Lizenz jedem überlassen werden, der darum bittet?

Nein. Eine Überlassungspflicht wird in den DIPP-Lizenzen nicht aufgestellt. Vielmehr heißt es dort übereinstimmend (§ 3 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 4 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz):

"Dieser Lizenzvertrag begründet für Sie keine Pflicht zur Nutzung. Sie entscheiden, ob und wem Sie eine Kopie des Werks geben oder auf elektronischem Weg übermitteln. Sie können das Werk daher ohne weiteres auch in internen Netzen (Intranet) zur Verfügung stellen oder lediglich einzelnen Personen Kopien geben."

Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?

Grundsätzlich ja. Die DIPP-Lizenzen gestatten die Weitergabe des Werks zwar nur unter bestimmten Bedingungen. Hierzu gehört aber nicht die Verpflichtung der Lizenznehmer, das Werk kostenfrei weiterzugeben. Was allerdings kostenfrei erfolgt, ist die Einräumung der Nutzungsrechte am Werk. Was bedeutet das im Einzelnen?

Bei der Überlassung von Werken auf der Grundlage der DIPP-Lizenzen sind grundsätzlich zwei Vertragsgegenstände zu unterscheiden: das Werk selbst, d.h., die elektronische oder körperliche Kopie des Werks, und die Rechte am Werk, d.h., die Befugnis des Lizenznehmers das Werk weiterzugeben oder zu verändern. Die Rechtseinräumung durch den Lizenzgeber erfolgt stets lizenzgebührenfrei. Den Lizenznehmern dürfen folglich für das Recht, das Werk selbst zu verbreiten, keine Gebühren abverlangt werden. Alle drei Lizenzen sehen dies in § 2 Abs. 1 ausdrücklich vor. Diese Verpflichtung zur lizenzgebührenfreien Rechtseinräumung trifft in erster Linie den oder die ursprünglichen Lizenzgeber. Benutzen sie die DIPP-Lizenzen für die Verbreitung von Werken, so können sich die Lizenznehmer dagegen wehren, wenn ihnen entgegen den Bestimmungen der Lizenzen doch Lizenzgebühren abverlangt werden. Der Passus kann aber auch Lizenznehmer verpflichten, sofern diese nach den Bestimmungen der Freien oder der Modularen DIPP-Lizenz dazu verpflichtet sind, ihre veränderten Versionen des Werks nach den Bestimmungen der Lizenzen frei zu geben, vgl. § 8 Freie DIPP-Lizenz bzw. Modulare DIPP-Lizenz. Bei entsprechenden Freigabe dürfen keine Lizenzgebühren von Dritten verlangt werden, wenn diese das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenzen ihrerseits nutzen wollen.

Hiervon zu trennen ist die Überlassung des Werks als solchem. Die DIPP-Lizenzen verbieten es den Lizenznehmern nicht, für die Überlassung des Werks selbst ein Entgelt zu verlangen. Hierbei geht es dann nicht um die Rechte des Erwerbers am Werk, insbesondere seine Befugnis, das Werk seinerseits weiterzugeben. Vielmehr bezieht sich das Entgelt ausschließlich auf die Herstellung und Überlassung der Kopie als solches. Entgelte dieser Art sind nach den DIPP-Lizenzen ausdrücklich gestattet, vgl. § 3 Abs. 2 der Digital Peer Publishing Lizenz, § 4 Abs. 2 der Freien DIPP Lizenz und § 4 Abs. 2 der Modularen DIPP Lizenz.

Hierzu ein Beispiel: Der Verlag V verbreitet ein nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz lizenziertes Werk als Buch. Bei der Buchveröffentlichung handelt es sich um eine Übersetzung eines Originaltexts, den der Verlag im Internet gefunden hat. Es ist dem Verlag hier ausdrücklich gestattet, das Buch zu einem beliebigen Preis im Buchhandel zu verkaufen. Für die Überlassung des Werks als solchem darf nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz ein beliebiges Entgelt verlangt werden. Der Verlag ist hier allerdings nach § 8 der Lizenz dazu verpflichtet, seine Bearbeitung des Werks - die Übersetzung - ebenfalls nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz zu verbreiten. Daraus folgt, dass jeder x-beliebige andere Verlag das Werk ebenfalls verbreiten kann, sofern er sich an die Bestimmungen der Lizenz hält. Für die Einräumung der Rechte nach der Lizenz darf der Verlag V keine Gebühren verlangen. Die Regelung verhindert dennoch mittelbar, dass Werke zu unrealistischen Preisen weitergegeben werden. Verlangt der V einen unverhältnismäßig hohen Preis, so wird sich vielleicht ein anderer Verlag finden, der das Werk günstiger auf den Markt bringt; zudem kann es im Internet kostenlos angeboten werden.

Für die Weitergabe des Werks als solchem darf nicht nur bei körperlichen Kopien ein Entgelt verlangt werden. Auch bei der Zurverfügungstellung elektronischer Kopien darf jeder Lizenznehmer ein Entgelt verlangen. Ist dieses zu hoch, so wird sich bald auch eine günstigere oder sogar kostenlose Möglichkeit im Internet ergeben, das Werk zu erhalten. Der Markt verhindert hier einen Missbrauch.

Erlauben die DIPP-Lizenzen das Angebot von (kostenpflichtigen) Print-on-demand-Diensten?

Unter einem Print-on-demand-Dienst wird hier das Angebot eines Verlags, eines Herausgebers oder jeder sonstigen Person verstanden, ein Werk auf Anfrage einzelner Personen als körperliche Kopie zu versenden. Gerade bei lediglich online verfügbaren E-Journals kann ein entsprechendes Angebot auf Interesse stoßen und damit für den Dienstanbieter wirtschaftlich interessant sein.

Aus der Antwort auf die vorige Frage "Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?" ergibt sich, dass für die Weitergabe einer Kopie des Werks grundsätzlich ein Entgelt verlangt werden darf, unabhängig davon, ob es sich um eine elektronische oder körperliche Kopie des Werks handelt. Es darf also auch bei einem Print-on-demand-Dienst ein Entgelt für die Überlassung der ausgedruckten Kopien des Werks verlangt werden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verlag, Herausgeber oder sonstige Anbieter eines entsprechenden Dienstes überhaupt zu einer Verbreitung von körperlichen Werkkopien berechtigt ist - unabhängig von der Frage, ob ein Entgelt verlangt werden darf oder nicht. Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DIPP Lizenz gestatten nur die Weitergabe elektronischer Kopien des Werks. Bei einem Print-on-demand-Dienst werden aber körperliche Kopien weitergeben. Sofern sich dieser Dienst an die Allgemeinheit richtet, d.h., grundsäzlich an jedermann entsprechende Kopien versandt werden, handelt es sich um eine öffentliche Verbreitung körperlicher Werkstücke, die nicht auf der Grundlage der beiden Lizenzen möglich ist. Der Anbieter entsprechender Dienste bedarf deswegen zusätzlicher Rechte und muss sich von den Rechtsinhabern in Zusatzvereinbarungen auch ein Recht zum Vertrieb körperlicher Kopien einräumen lassen. Nach der Freien DIPP Lizenz ist ein entsprechender Dienst dagegen ohne weiteres möglich. Da nach den Bestimmungen dieser Lizenz auch die Verbreitung körperlicher Kopien gestattet ist, können in diesem Fall Print-on-demand-Dienste auch ohne Zusatzvereinbarungen angeboten werden.

Gewährleistung und Haftung

Welche Gewährleistungspflichten hat der Autor bzw. der Herausgeber gegenüber einem Lizenznehmer, der die Werke elektronisch publiziert?

Unter Gewährleistung versteht man das Einstehenmüssen für die Vertragsgemäßheit der vereinbarten Leistung. Gewährleistungspflichten kommen in Betracht zwischen den Parteien der jeweiligen DIPP-Lizenzen, also dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Lizenzgeber können dabei entweder der oder die Autoren sein oder aber der Herausgeber, der sich zunächst die ausschließlichen Nutzungsrechte hat abtreten lassen und sodann das Werk unter eine DIPP-Lizenz stellt.

Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer zunächst dafür einstehen, dass das Werk frei ist von Rechten Dritter, die einer Nutzung des Werkes in dem in der Lizenz beschriebenen Umfang entgegenstehen. Da die Einräumung der Rechte aus der Lizenz nicht an die Zahlung einer Lizenzgebühr gekoppelt ist, wird in der juristischen Fachliteratur ganz überwiegend davon ausgegangen, dass insoweit von vornherein lediglich ein abgemilderter Gewährleistungsmaßstab gilt, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch etwa bei der Schenkung und bei der Leihe kennt: Die Gewährleistung des Lizenzgebers beschränkt sich auf das "arglistige" Verschweigen von Mängeln. "Arglistig" ist ein Verschweigen dabei dann, wenn der Empfänger eine Aufklärung nach Treu und Glauben erwarten durfte. Dieser Haftungsmaßstab wird in den verschiedenen DIPP-Lizenzen auch noch einmal ausdrücklich festgeschrieben (vgl. § 11 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 13 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz).

Darüber hinaus kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unter Umständen - gerade bei wissenschaftlichen Fachbeiträgen - auch für die inhaltliche Richtigkeit der Beiträge zu haften haben. Allerdings muss der Lizenzgeber auch hier, da er die Werke lizenzgebührenfrei überlässt, ebenfalls nur für Fälle der Arglist einstehen. Dies wird auch in den DIPP-Lizenzen noch einmal ausdrücklich geregelt (vgl. § 11 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 13 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz).

Wer hat dafür einzustehen, wenn die lizenzierten Inhalte Rechte Dritter verletzen (z.B. Persönlichkeitsrechte) oder sachliche Unrichtigkeiten enthalten?

Die lizenzierten Inhalte können in unterschiedlicher Weise in Rechte Dritter eingreifen. So können Berichte über Personen deren Persönlichkeitsrechte verletzen, oder die Werke können urheberrechtlich geschützte Beiträge Dritter enthalten. In diesen Fällen stehen den jeweiligen verletzten Rechtsinhabern Unterlassungsansprüche zu, die kein Verschulden des Anspruchsgegners voraussetzen und grundsätzlich gegenüber jedem geltend gemacht werden können, der die Rechte verletzt oder der an einer Verletzung mitwirkt (gegenüber Letzterem nur, wenn eine zumutbare Möglichkeit besteht, die weitere Rechtsverletzung zu verhindern). Entsprechende Ansprüche können sowohl gegenüber den Urhebern geltend gemacht werden, als auch gegenüber Lizenznehmern, also denen, die aufgrund ihrer Befugnis aus der DIPP-Lizenz das Werk verbreiten oder öffentlich zugänglich machen.

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese setzen ein Verschulden voraus. Dabei reicht ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verletzers, denn gegenüber Dritten ist der Haftungsmaßstab nicht beschränkt. Hier wird man im Hinblick auf die Bewertung von "Fahrlässigkeit" für Urheber DIPP-lizenzierter Werke, denen die vollständige Kontrolle über den Entstehungsprozess des Werks obliegt, einen strengeren Maßstab anzuwenden haben als für die Lizenznehmer.

Keineswegs klare Grenzen bestehen zur Zeit noch hinsichtlich der Frage einer vertraglichen oder außervertraglichen Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der in dem Werk vermittelten Informationen. Insoweit hängt es maßgeblich von der Art des jeweiligen Beitrags ab, ob und in welchem Umfang den inhaltlichen Angaben des Beitrags ohne weitere Nachprüfung Glauben geschenkt werden durfte und inwieweit die jeweiligen Inhalte zur Umsetzung in der Außenwelt bestimmt sind. Bei konkreten Anleitungen zur Medikamentendosierung wird man völlig andere Maßstäbe anlegen müssen als bei kurzen Skizzen über eine neue wissenschaftliche Theorie.

Veränderung von lizenzierten Werken

Dürfen Änderungen an den Werken vorgenommen werden, die einer DIPP Lizenz unterstellt werden?

Im Hinblick auf Änderungen des Werks unterscheiden sich die drei DIPP-Lizenzen. Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet keine Veränderungen der Dokumente. Sie ist damit in besonderer Weise für die Veröffentlichung abgeschlossener Studien geeignet, die unverfälscht unter Nennung der Autoren verbreitet werden sollen und stellt das restriktivste der drei Lizenzmodule dar.

Die Freie DIPP Lizenz gestattet dagegen jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Lizenz ist damit geeignet für die Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Werk. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solch weitgehenden Freigabe des Werks besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Interessen der Urheber des ursprünglichen Werks zu schützen. Dies betrifft zum einen die Namensnennung. Wenn das Werk in veränderter Form genutzt wird, so dürfen die ursprünglichen Urheber nicht als "Urheber" des veränderten Werks bezeichnet werden. Es ist allerdings auf die Vorarbeiten der Ursprungsautoren hinzuweisen. Zum anderen ist mit Blick auf die Gefahr von entstellenden Veränderungen des Werks darauf zu achten, dass die Urheber des Werks einer Lizenzierung nach der Freien DIPP-Lizenz stets auch persönlich zustimmen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Lizenz und aus der gegenüber der Digital Peer Publishing Lizenz leicht abgewandelten Definition des Lizenzgebers in § 1 (b).

Die Modulare DIPP Lizenz beschreitet, was die Veränderbarkeit des Werks betrifft, einen Mittelweg. Bei diesem Lizenzmodell kennzeichnet der Urheber Teile des Werks als veränderbar. Diese Teile dürfen dann durch jedermann beliebig verändert werden. Die sonstigen Bestandteile des Werks sind dagegen nur zur unveränderten Verbreitung frei gegeben. Die Modulare DIPP Lizenz gestattet es also dem Lizenzgeber, einzelne Teile des Dokuments für eine interaktive Zusammenarbeit mit anderen zur Verfügung zu stellen. So können beispielsweise Formeln als veränderbare Werkteile gekennzeichnet werden, während die ausformulierten Teile eines Dokuments nicht verändert werden können.

Was ist eine "veränderte Version"?

Unter einer veränderten Version des Werks ist jede Fassung des Werks zu verstehen, in der Modifikationen vorgenommen worden sind, also zum Beispiel Kürzungen, Erweiterungen oder Ersetzungen von Passagen des Werks gegen andere Inhalte. Als eine Veränderung ist auch die Übersetzungen von Sprachwerken in andere Sprachen anzusehen. Veränderungen können schließlich auch durch die Zusammenstellung eines Werks mit anderen Werkarten entstehen. Beispiele hierfür sind die Einfügung von Bildern in einen Text und die Vertonung eines Textes.

Nach der Definition in den DIPP-Lizenzen sind solche Modifizierungen des Werks nicht als "veränderte Version" anzusehen, die in den Bereich der freien Benutzung fallen. Der Begriff der "freien Benutzung" entstammt dem deutschem Urheberrechtsgesetz (§ 24). Sofern ein Werk zwar auf einem anderen Werk basiert, sich aber von diesem soweit abhebt, dass das vorbestehende Werk hinter dem neu entstandenen verblasst, so ist eine Zustimmung des Inhabers der Rechte am vorbestehenden Werk für die Veröffentlichung des neuen Werks nicht erforderlich. Die Grenzen zwischen veränderter Version und freier Benutzung sind fließend. Die Gerichte beurteilen entsprechende Fälle anhand des nicht sehr aussagekräftigen Kriteriums des "Verblassens des vorbestehenden Werks hinter dem neuen Werk". Hier bedarf es einer Betrachtung im Einzelfall, um letzte Sicherheit zu gewinnen. In Zweifelsfällen ist es angeraten, sich an den Urheber bzw. seine Rechtsnachfolger zu wenden, um eine entsprechende Erlaubnis zu erhalten.

Welche Pflichten hat der Bearbeiter eines Beitrags, der unter einer DIPP-Lizenz steht?

Zunächst: Die Verbreitung von Bearbeitungen, also die veränderten Versionen des Werks ist nur nach der Freien und nach der Modularen DIPP-Lizenz gestattet, so dass sich die Frage der Verpflichtungen des Bearbeiters auch nur bei diesen Lizenzen stellt.

Wer veränderte Versionen des Werks verbreiten möchte, hat zunächst die allgemeinen Pflichten zu erfüllen, die jeder Lizenznehmer zu erfüllen hat (vgl. die Frage "Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer von Werken unter einer DIPP-Lizenz?").

Hinzu kommen einige besondere Pflichten, die nur denjenigen treffen, der eine Bearbeitung des Werks verbreiten möchte. Für die Modulare DIPP-Lizenz beziehen sich diese Pflichten stets nur auf die veränderbaren Werkteile.

Die erste Pflicht betrifft die Nennung der Urheber des vorbestehenden Werks. Diese dürfen bei der Verbreitung einer Bearbeitung nicht mehr als Urheber des Werks bezeichnet werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die ursprünglichen Urheber mit Versionen des Werks in Verbindung gebracht werden, die ihren eigenen inhaltlichen oder qualitativen Anforderungen nicht entsprechen. Allerdings ist auf die Urheber des vorbestehenden Werks in geeigneter Form hinzuweisen, etwa durch einen Vermerk "Basierend auf einem Werk von xy" in einer Fußnote oder in einer Notiz am Anfang oder Ende des Werks.

Eine weitere Pflicht betrifft die Angabe der Originalfundstelle. Sowohl der Nutzer des Werks als auch der Autor des vorbestehenden Werks haben ein Interesse daran, dass der Nutzer neben der bearbeiteten Version auch das Ursprungswerk bekommen kann. Die Lizenzen verpflichten deswegen den Bearbeiter des Werks, stets auch die Fundstelle anzugeben, an der der Bearbeiter das Werk in der für die Bearbeitung verwendeten Form gefunden hat.

Die weitreichendste Verpflichtung des Bearbeiters betrifft die Lizenzierung der veränderten Version. Die DIPP-Lizenzen möchten rechtliche und technische Hürden für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen möglichst weitgehend abbauen. Sie schreiben deswegen vor, dass veränderte Versionen wiederum nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Lizenz verbreitet werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass sich Lizenznehmer nicht einseitig an frei verfügbaren Dokumenten bedienen, um danach ihre Fortentwicklungen nach restriktiven Lizenzbestimmungen zu nutzen. Diese Verpflichtung zur wechselseitigen Freigabe von Dokumenten lehnt sich an vergleichbare Lizenzklauseln im Softwaresektor an. Eine so genannte "Copyleft"-Klausel findet sich beispielsweise in der für die Entwicklung und den Vertrieb des Betriebssystems Linux maßgeblichen Lizenz, der GNU General Public License. Die Copyleft-Klausel greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich bei den hinzugefügten Werkteilen um ein neues selbstständiges Werk handelt, welches auch isoliert in sinnvoller Weise genutzt werden kann.

Schließlich trifft den Bearbeiter auch eine besondere Pflicht im Hinblick auf die History, d.h. die dem Werk beigefügten Informationen zum Werk. Der Bearbeiter ist verpflichtet, in der History kurz zu beschreiben, welche Veränderungen er am Werk vorgenommen hat. Dadurch soll auch im Nachhinein nachvollziehbar bleiben, wer welche Änderungen am Werk vorgenommen hat.

Muss der Originalurheber genannt werden, wenn ein Beitrag verändert wird?

Nach den Bestimmungen der Freien DIPP-Lizenz darf das Werk in jeder beliebigen Weise verändert werden. Die Modulare DIPP-Lizenz lässt eine entsprechende Veränderung an bestimmten Werkteilen zu. Es ist für den Urheber des Originaldokuments also kaum zu kontrollieren, welche Veränderungen an seinem Werk vorgenommen werden und ob diese Veränderungen seinen Qualitätsanforderungen oder sonstigen inhaltlichen Vorstellungen entsprechen. Dies birgt ein hohes Risiko für die geistig-persönlichen Interessen des Urhebers. Wer möchte schon als Autor auf einem Dokument angegeben sein, welches den eigenen inhaltlichen oder qualitativen Vorstellungen nicht entspricht?

Die DIPP-Lizenzen sehen vor dem Hintergrund dieser Interessenlage vor, dass der Urheber des vorbestehenden Werks bei der Verbreitung veränderter Versionen nicht als Urheber dieser veränderten Version genannt werden darf. Dadurch ist sichergestellt, dass der Urheber nicht mit Werken in Verbindung gebracht wird, die nicht seinem Verantwortungsbereich entstammen.

Damit gleichwohl deutlich wird, dass es sich bei dem Werk um keine vollständige Neuschöpfung des Bearbeiters handelt, ist dieser verpflichtet, zum einen ausdrücklich auf die Vorarbeiten des Ursprungsautor hinzuweisen; zum anderen muss angegeben werden, wo das Originaldokument erhältlich ist. Damit wird die Verbindung des Werks zum Originalurheber - wenn auch in abgeschwächter Form - aufrechterhalten und dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, das Werk in seiner Ursprungsfassung zu finden.

Dürfen Metadaten geändert oder entfernt werden?

Mit Metadaten, also Daten zur Beschreibung einer Informationsressource, können Informationen unter anderem sortiert, archiviert und auffindbar gemacht werden. Metadaten werden vielfach als wesentliches Hilfsmittel angesehen, den wachsenden Bestand an Informationen künftig sachgerecht strukturieren und organisieren zu können. Dies gilt namentlich dort, wo bestimmte Metadatenstrukturen einheitlich verwendet werden.

Die unterschiedlichen DIPP-Lizenzen gehen sehr verschieden mit der Frage der Veränderbarkeit von Metadaten um. Eine solche Differenzierung ist erforderlich, da sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten, die die Lizenzen für die Veränderung des jeweiligen Werkes gewähren, auch die betroffenen Interessen bei Eingriffen in die das jeweilige Dokument beschreibenden Metadaten ändern.

Die Digital Peer Publishing License gestattet eine Veränderung des Dokuments nicht. Der Inhalt der Informationsressource bleibt damit stets unverändert, so dass eine einheitliche und gleichbleibende Beschreibung der Inhalte durch Metadaten möglich ist. Um eine möglichst leichte Auffindbarkeit des Dokuments zu gewährleisten, sieht die Digital Peer Publishing Lizenz daher im Grundsatz vor, dass die zu einem Dokument gehörenden Metadaten stets unverändert bei dem Dokument belassen werden müssen. Von diesem Grundsatz gibt es in § 6 der Lizenz allerdings zwei Ausnahmen. Einerseits dürfen Metadaten entfernt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Konvertierung des Werkes in ein offenes Dateiformat vornehmen zu können. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bestimmte Dateiformate eine zusätzliche Metadatenebene nicht selbst zur Verfügung stellen. Damit eine Konvertierung dennoch möglich bleibt, wird auf das grundsätzliche Erfordernis der Beibehaltung von Metadaten verzichtet. Andererseits dürfen die Metadaten an Metadatenmodelle angepasst werden, wenn dies der erleichterten Auffindbarkeit oder der Standardisierung von Metadatenstrukturen dient. Dieses Erfordernis trägt der Tatsache Rechnung, dass es - jedenfalls derzeit - noch kein flächendeckend verwendetes Metadatenmodell gibt, welches eine einheitliche Erfassung ermöglicht. Hier soll der Nutzer die Metadaten des Dokuments so anpassen können, dass die Informationen in anderen Metadatenmodellen optimal verfügbar gemacht werden können.

Die freie DIPP-Lizenz gestattet dem Lizenznehmer, das Werk in beliebiger Weise zu verändern und es auch in veränderter Form zu vervielfältigen und zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass anders als bei der Digital Peer Publishing Lizenz eine über den gesamten Lebenszyklus des Dokuments gültige Metadatenbeschreibung nicht erfolgen kann. Diese würde in dem Moment unrichtig, in dem ein anderer Änderungen an dem Dokument vornimmt und diesem einen neuen Titel gibt. Derart unrichtige Metadaten sind aber nicht nur unbrauchbar. Vielmehr können Sie auch die Auffindbarkeit des Originaldokuments erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grunde sieht die Freie DIPP-Lizenz überhaupt keine speziellen Regelungen zu Metadaten vor und ermöglicht damit im Grundsatz auch Änderungen und Löschungen der Metadaten. Einige Beschränkungen ergeben sich jedoch aus den allgemeinen Regelungen der Lizenz: Zum Schutz des Originalurhebers ist vorgesehen, dass dieser nicht als Urheber des veränderten Werkes bezeichnet werden darf. Ihm soll nicht eine Bearbeitung zugeschrieben werden, die er in dieser Art und Weise nicht selbst verfasst hat. Außerdem ist der Titel des Werkes zu verändern, damit eine deutliche Unterscheidbarkeit eintritt. Beides gilt selbstverständlich auch für beigefügte Metadaten. Im Übrigen ist der Lizenznehmer aber in seiner Entscheidung frei, ob er in seine Bearbeitung überhaupt Metadaten aufnehmen soll und welchen Modellen diese Metadaten folgen. Um die Lizenz nicht durch zu viele Regelungen unübersichtlich zu machen, wurde auch - anders als bei der Digital Peer Publishing Lizenz - auf eine Pflicht zur Beibehaltung der bestehenden Metadaten beim unveränderten Vertrieb verzichtet. Die Freie DIPP-Lizenz ist gegenüber der Digital Peer Publishing Lizenz damit nicht nur hinsichtlich der Gestattung von Bearbeitungen sondern auch hinsichtlich des Umgangs mit Metadaten "freier".

Die Modulare DIPP-Lizenz beschreitet einen Mittelweg zwischen der Digital Peer Publishing Lizenz und der Freien DIPP-Lizenz. Veränderungen des Werkes sind gestattet, aber ausschließlich hinsichtlich der ausdrücklich als "veränderbar" gekennzeichneten Werkteile. In Bezug auf die nicht-veränderbaren Teile besteht damit - wie bei der Digital Peer Publishing Lizenz - eine Beständigkeit der Inhalte, so dass hier Metadaten mit alleinigem Bezug auf diese Werkteile ihre Beschreibungsfunktion stets beibehalten. Insofern sieht auch die Modulare DIPP-Lizenz im Grundsatz vor, dass die zu einem Dokument gehörenden Metadaten stets unverändert bei dem Dokument belassen werden müssen. Soweit sich die Metadaten (auch) auf die frei veränderbaren Werkteile beziehen, sind sie hingegen beliebig veränderbar und dürfen auch ohne weiteres entfernt werden.

Neue Lizenzversionen

Wirken sich neue Lizenzversionen auch "rückwirkend" auf die alten Verträge aus?

Sowohl die technischen Bedingungen als auch der rechtliche Rahmen der Nutzung und Verwertung von Informationen können sich im Zeitlauf verändern. Es kann daher notwendig werden, dass auch die DIPP-Lizenzen von Zeit zu Zeit an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Aus diesem Grund sehen die DiPP-Lizenzen übereinstimmend vor, dass das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen mit verbindlicher Wirkung neue Versionen des Lizenzvertrags in Kraft setzen kann, soweit dies - was gerichtlich überprüft werden kann - erforderlich und zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 2 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 16 Abs. 1 der Freien DiPP Lizenz und der Modularen DiPP Lizenz).

Um sicherzustellen, dass weitestgehend alle unter den DiPP-Lizenzen abgeschlossenen Verträge die aktuellen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, sehen die DIPP-Lizenzen vor, dass die neuen Versionen auch für "Altverträge" wirksam werden sollen. Allerdings erfolgt diese Bindung nicht unabhängig von der Kenntnis der jeweiligen Lizenznehmer; der Lizenznehmer wird nicht an neue Lizenzbedingungen gebunden, die er überhaupt nicht kennt oder kennen kann. Vielmehr erlangen die neuen Versionen des Lizenzvertrages erst dann verbindliche Wirkung, wenn der jeweilige Lizenznehmer von deren Veröffentlichung tatsächlich Kenntnis genommen hat.

Eine "Rückwirkung" in dem Sinne, dass auch die Rechtmäßigkeit von in der Vergangenheit liegenden Vertriebshandlungen plötzlich nach den neuen Lizenzversionen beurteilt wird, wird dabei nicht statuiert. Bis zur Kenntniserlangung von der neuen Version gilt ausschließlich die alte Version, danach ausschließlich die neue.

Lizenzverletzungen

Welche Ansprüche bestehen bei Lizenzverletzungen?

§ 9 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 11 Abs. 1 der Freien DIPP Lizenz und der Modularen DIPP Lizenz treffen übereinstimmend die folgende Regelung:

"Wenn Sie die in den §§ […] dieses Vertrages genannten Verpflichtungen verletzen, entfallen automatisch Ihre durch den Lizenzgeber mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Sie dürfen das Werk dann nicht mehr nutzen."

Diese Regelung hat zur Folge, dass nach einem Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen (siehe die Frage "Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer der verschiedenen DIPP-Lizenzen?") die mit der Lizenz eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Lizenznehmers automatisch entfallen. Damit stellt jeder Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung und nicht lediglich eine schlichte Vertragsverletzung dar. Dies ist wichtig, da das Gesetz für Vertragsverletzungen und für Urheberrechtsverletzungen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht.

Der Lizenzgeber hat bei Verletzung einer DIPP-Lizenz die urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz. Hinzu kommen verschiedene Auskunftsansprüche (u.a. in § 101a UrhG) und unter Umständen Vernichtungsansprüche.

Gemäß § 97 Absatz 1, Satz 1, 1. Fall UrhG kann der Lizenzgeber zunächst die Beseitigung eines fortdauernden Verletzungszustands verlangen. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden voraus und kann daher auch gegen denjenigen geltend gemacht werden, der bestehende Rechte unwissentlich verletzt. Wer zum Beispiel Inhalte unter Verstoß gegen die im Einzelfall einschlägige DIPP-Lizenz im Internet zum Download anbietet, gegen den besteht ein Anspruch, dass dieser sein rechtswidriges Internetangebot entfernt. Datenträger und gedruckte Exemplare mit entsprechenden Angeboten müssen - soweit dies zumutbar ist - aus dem Verkehr gezogen werden.

Gemäß § 97 Absatz 1, Satz 1, 2. Fall UrhG kann der Lizenzgeber vom Verletzer Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verlangen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Auch für Unterlassungsansprüche ist kein Verschulden erforderlich. Wiederholungsgefahr bedeutet, dass eine erneute Urheberrechtsverletzung ernsthaft zu befürchten ist. Dabei wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich schon aufgrund der Erstverletzung vermutet; es ist grundsätzlich Aufgabe des Schuldners, die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsverletzung zu widerlegen. Dies kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Der Verletzer verspricht in diesem Fall die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für den Fall, dass er noch einmal die Urheberrechte des anderen verletzt.

Hat noch keine Rechtsverletzung stattgefunden, kommt der soeben geschilderte Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Der Urheber kann aber auch ohne Erstverletzung einen sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch haben, wenn sich eine bevorstehende Urheberrechtsverletzung hinreichend konkret abzeichnet, etwa weil Vorbereitungshandlungen für eine Verletzung vorgenommen wurden.

Nach § 97 Absatz 1, Satz 1, 3. Fall UrhG kann der Rechtsinhaber vom Verletzer schließlich Schadensersatz verlangen. Im Gegensatz zu den Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist hier ein Verschulden Voraussetzung. Schuldhaft handelt, wer das Urheberrecht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wobei im Bereich der Fahrlässigkeit ein insgesamt sehr strenger Maßstab gilt. Besteht ein Schadensersatzanspruch, so kann die Höhe des Anspruchs nach Wahl des Rechtsinhabers auf unterschiedliche Weise berechnet werden: Der Rechtsinhaber kann die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr fordern. Alternativ kann er Ersatz des durch die Rechtsverletzung konkret entstandenen Schadens verlangen. Schließlich hat der Rechtsinhaber auch die Möglichkeit, den aus der Rechtsverletzung resultierenden Gewinn des Verletzers abzuschöpfen.

Wer darf Lizenzverletzungen verfolgen?

Nicht jedermann darf jede beliebige Urheberrechtsverletzung verfolgen. Vielmehr sind grundsätzlich nur der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Werk zur Rechtsverfolgung befugt (vgl. zu den "ausschließlichen Nutzungsrechten" die Frage "Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DIPP-Lizenz gestellt wird?").

Die DIPP-Lizenzen gewähren keine ausschließlichen sondern lediglich einfache (nichtausschließliche) Nutzungsrechte. Die einzelnen Lizenznehmer der DIPP-Lizenzen dürfen daher nicht gegen Dritte vorgehen, die die Lizenzbedingungen verletzen. Die Rechtsverfolgung muss vielmehr der Urheber des jeweils betroffenen Werkes bzw. derjenige in die Hand nehmen, der ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat.

Haben mehrere Urheber das Werk gemeinsam geschaffen, können alle Urheber gemeinsam, aber auch einzelne Urheber alleine die bestehenden Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Ist bereits von einem Teil der Urheber ein Prozess anhängig gemacht worden, können die anderen in derselben Sache allerdings keinen weiteren Prozess anhängig machen. Zu beachten ist auch, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen alle Urheber als Berechtigte zu benennen sind. Damit soll vermieden werden, dass ein Teil der Urheber den Schadensersatz einklagt und die restlichen Urheber leer ausgehen.

Was soll ich machen, wenn ich eine Verletzung von DIPP-Lizenzen durch Dritte entdecke?

Da nicht jedermann Lizenzverletzungen verfolgen darf, sondern grundsätzlich nur der Urheber sowie die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, kommt eine eigene Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

Entdeckt man eine Lizenzverletzung durch Dritte, kann man den bzw. die in dem Werk bezeichneten Urheber informieren. Diese können dann entscheiden, ob sie den entsprechenden Lizenzverstoß verfolgen wollen oder nicht. Ob man einen entsprechenden Hinweis an die Urheber gibt, ist allerdings eine freie Entscheidung. Eine Pflicht, entsprechende Hinweise vorzunehmen, besteht nicht.

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