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FAQs zur DPPL, Version 3

Ausgewählte rechtliche Aspekte der Verwendung von Digital Peer Publishing Lizenzen

Prof. Dr. Axel Metzger, Hannover
Dr. Till Jaeger, Berlin
Dr. Carsten Schulz, Hamburg

November 2008

Allgemeines zu den DPPL-Lizenzen

Was ist das Ziel der DPPL-Lizenzen? In welchen Fällen wird eine DPPL-Lizenz benötigt?

Das Ziel der DPPL-Lizenzen ist es, Regeln für die Verbreitung von Wissenschaftsveröffentlichungen im Internet aufzustellen. Die Regeln sind in Form von Lizenzverträgen gestaltet. Sie finden nur auf solche Dokumente Anwendung, für die der jeweilige Inhaber der Rechte sie für maßgeblich erklärt hat. Die Lizenzen erlauben, ähnlich einem „Nachdruck gestattet“-Hinweis, die freie Nutzung des Dokuments durch jedermann. Sie sehen allerdings auch Verpflichtungen der Nutzer vor.

Wissenschaftler veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Arbeiten oft nicht aus Gewinnstreben, sondern um von der Fachwelt gelesen und zitiert zu werden. Gleichwohl ist der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen oft mit erheblichen Kosten verbunden, weil Intermediäre (Verlage, Buchhändler etc.) ihre Investitionen für die Herstellung und den Vertrieb von Fachjournals und ähnlichen körperlichen Medien amortisieren müssen. Das Internet bietet seit einigen Jahren die technische Voraussetzung für die unmittelbare Weitergabe von Informationen zwischen Wissenschaftlern, ohne dass die Leistungen der Intermediäre noch benötigt werden. Dementsprechend haben sich „E-Journals“ gebildet, in denen Fachveröffentlichungen kostenlos erhältlich sind.

Die DPPL-Lizenzen sichern nicht nur Zugang zu Dokumenten, sie gestatten die Weitergabe des Werks an Dritte. Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DPPL-Lizenz gestatten hierbei lediglich die Weitergabe in elektronischer Form, während die Freie DPPL-Lizenz auch den Vertrieb in körperlicher Form, etwa als Druckwerk vorsieht. Erreicht werden soll dadurch eine möglichst weite Verbreitung der Dokumente im Interesse der Wissenschaft.

Die Freie DPPL-Lizenz gestattet zudem die Veränderung der Werke. Damit werden interaktive Formen der Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Dokument möglich. Die Lizenzen verfolgen damit ein liberales Lizenzmodell, welches auf eine möglichst weite Verbreitung der Dokumente abzielt. Die Freie DPPL-Lizenz steht im Einklang mit der Berlin Declaration of Open Access und kann als Lizenz für entsprechende Projekte benutzt werden.

Die Verpflichtungen der Nutzer richten sich auf wissenschaftsspezifische Ziele: die Nennung der Urheber, die Möglichkeit des offenen Zugangs durch Dritte und die Beibehaltung einer einheitlichen Zitierweise. Damit wird gesichert, dass die Dokumente trotz einer dezentralen Verbreitung den Urheber und die Originalfundstelle erkennen lassen. Zugangsbeschränkungen und die Umwandlungen offener Dateiformate in nicht-offene Formate sind ausdrücklich untersagt.

Die DPPL-Lizenzen sind juristisch geprüft und stehen im Einklang mit dem deutschen und europäischen Recht. Sie bilden damit eine tragfähige rechtliche Grundlage für E-Journals und sonstige Projekte, bei denen Dokumente im Internet frei gegeben werden sollen.

Wie unterscheiden sich die drei DPPL-Lizenzmodule?

Die drei Lizenzmodule unterscheiden sich im Hinblick auf den Umfang der gewährten Nutzungsrechte und insbesondere bei zwei Fragen: (1) die Frage der körperlichen Verbreitung, insbesondere in Printmedien und (2) die Veränderbarkeit der Werke.

(1) Die „Digital Peer Publishing Lizenz“ und die „Modulare DPPL-Lizenz“ gestatten lediglich die Weitergabe der Werke in elektronischer Form, insbesondere das Bereithalten zum Download. Damit soll die elektronische Verbreitung von Wissenschaftsveröffentlichungen gefördert werden. Dagegen gestattet die „Freie DPPL-Lizenz“ auch die Weitergabe in körperlicher Form, insbesondere in Printmedien.

(2) Ein weiterer Unterschied zwischen den Lizenzen betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang die Werke verändert werden dürfen. Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet keine Veränderungen der Dokumente. Auch die Kombination mit Werken unter Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) ist nur in einem geringeren Umfang möglich. Sie ist damit in besonderer Weise für die Veröffentlichung abgeschlossener Studien geeignet, die unverfälscht unter Nennung der Autoren verbreitet werden sollen und stellt das restriktivste der drei Lizenzmodule dar.

Die „Freie DPPL-Lizenz“ gestattet dagegen jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Lizenz ist damit für die Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Werk geeignet. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solch weitgehenden Freigabe des Werks besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Interessen der Urheber des ursprünglichen Werks zu schützen. Dies betrifft zum einen die Namensnennung. Wenn das Werk in veränderter Form genutzt wird, so dürfen die ursprünglichen Urheber nicht als „Urheber“ des veränderten Werks bezeichnet werden. Es ist allerdings auf die Vorarbeiten der Ursprungsautoren hinzuweisen. Zum anderen müssen veränderte Versionen des Werks ebenfalls nach den Bestimmungen der „Freien DPPL-Lizenz“ durch jedermann genutzt werden dürfen, sobald diese veröffentlicht werden. Damit wird sichergestellt, dass der Urheber der veränderten Version nicht einseitig von der Freigiebigkeit der Ursprungsautoren profitiert, sondern auch seine Version für die weitere Entwicklung zur Verfügung stellen muss. Wenn das Werk mit anderen Werkbestandteilen unter der GNU Free Documentation License (GFDL) oder der Creative Commons-Lizenz „Share Alike“ kombiniert wird, dann muss die veränderte Version des Werkes unter dieser Lizenz lizenziert werden.

Die „Modulare DPPL-Lizenz“ beschreitet einen Mittelweg. Bei diesem Lizenzmodell kennzeichnet der Urheber Teile des Werks als veränderbar. Diese Teile dürfen dann durch jedermann beliebig verändert werden. Die sonstigen Bestandteile des Werks sind dagegen nur zur unveränderten Verbreitung frei gegeben. Die „Modulare DPPL-Lizenz“ gestattet es also dem Lizenzgeber, einzelne Teile des Dokuments für eine interaktive Zusammenarbeit mit anderen zur Verfügung zu stellen. So können beispielsweise Formeln als veränderbare Werkteile gekennzeichnet werden, während die ausformulierten Teile eines Dokuments nicht verändert werden können.

Welche Nutzungshandlungen darf ein Lizenznehmer vornehmen?

Der Umfang der Nutzungsrechte ist bei den drei DPPL-Lizenzen unterschiedlich weit; es gibt aber einen gemeinsamen Kernbestand an Nutzungsmöglichkeiten.

Eine erste Gemeinsamkeit betrifft diejenigen Nutzungshandlungen, die man bereits nach dem Urheberrechtsgesetz vornehmen darf, ohne dass es einer Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf. Angesprochen sind damit das Recht auf Privatkopie, das Zitatrecht etc.. Diese Rechte fallen nicht in den Regelungsbereich der Lizenzen. Wer entsprechende Nutzungshandlungen vornehmen möchte, braucht sich nicht an die Bedingungen der Lizenzen zu halten.

Gemeinsam ist den Lizenzen zudem das Recht der Lizenznehmer, das Werk in elektronischer Form öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere das Werk zum Download bereit zu halten, sowie die Befugnis, das Werk in elektronische Datenbanken und sonstige Sammlungen aufzunehmen. Die Nutzer dürfen die nach den Bestimmungen der Lizenzen verfügbaren Dokumente also nicht nur selbst speichern, sondern sie auch in ihr eigenes Webangebot aufnehmen, sei es in isolierter Form, sei als Teil einer Datenbank. Eine solche Nutzung geht über das hinaus, was nach dem Gesetz auch ohne Einverständnis der Rechtsinhaber zulässig ist. Wer die Dokumente entsprechend nutzen möchte, muss einen Lizenzvertrag entsprechend den Bestimmungen der DPPL-Lizenzen abschließen und sich an die Verpflichtungen in den Lizenzen halten.

Im Hinblick auf weitergehende Rechte der Lizenznehmer unterscheiden sich die Lizenzen. Während die DPPL-Lizenz und die Modulare DPPL-Lizenz nur die elektronische Weitergabe des Werks gestatten, erlaubt die Freie DPPL-Lizenz auch die Verbreitung in körperlicher Form, insbesondere als Druckwerk. Damit können entsprechend lizenzierte Werke ohne weiteres von jedem Lizenznehmer auch in Büchern oder Zeitschriften verbreitet werden.

Unterschiede ergeben sich schließlich im Hinblick auf die Veränderungsfreiheit der Nutzer. Die DPPL-Lizenz gestattet weder die Veränderung des Werks noch die Verbreitung veränderter Werkfassungen. Das heißt nicht, dass jede Änderung des Werks verboten ist. Nach dem in Deutschland maßgeblichen deutschen Urheberrechtsgesetz ist eine Veränderung von Werken grundsätzlich zulässig, solange diese nicht veröffentlicht oder verbreitet wird. Dies gilt für alle Werkarten mit Ausnahme von Computerprogrammen und Datenbanken. So ist es beispielsweise urheberrechtlich zulässig, eine Fachveröffentlichung aus dem Internet herunter zu laden und Randbemerkungen in das Dokument einzutragen. Die Verbreitung entsprechender Versionen des Werks ist allerdings verboten und wird auch nicht von der Digital Peer Publishing Lizenz gestattet.

Die Freie DPPL-Lizenz und die Modulare DPPL-Lizenz sehen hier ein Mehr an Freiheiten für den Nutzer vor. Nach der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz ist auch die Veröffentlichung veränderter Versionen zulässig. Die Freie DPPL-Lizenz gestattet jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Modulare DPPL-Lizenz gestattet die Veränderung solcher Werkteile, die als veränderbar gekennzeichnet sind, während alle anderen Teile des Werks nicht verändert werden dürfen. Sie beschreitet damit einen Mittelweg zwischen den beiden anderen Lizenzen.

Bei der DPPL-Lizenz darf nur der ursprüngliche Urheber sein Werk mit anderen selbständigen Werken verbinden, die unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution") genutzt werden dürfen. Bei der Freien DPPL-Lizenz darf hingegen auch der Lizenznehmer das Werk mit Inhalten kombinieren, die unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) oder der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License lizenziert sind.

Können die DPPL-Lizenzen für Beiträge ausländischer Autoren verwendet werden?

Ja. Die Lizenzen sind für international ausgerichtete Veröffentlichungen genauso geeignet wie für rein inländische Angebote. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Lizenzen auch in englischer Sprache rechtsverbindlich vorliegen. Die Lizenzen machen weder einen Unterschied danach, in welcher Sprache ein Werk gefasst ist, noch, welche Nationalität sein Autor hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Lizenzen deutsches Recht für anwendbar erklären. Es ist nicht etwa so, dass die eigenen Rechtsverhältnisse stets nach dem Recht der eigenen Nationalität beurteilt werden. Vielmehr bestimmt sich das anwendbare Recht nach anderen Faktoren, beispielsweise dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der an einem Vertrag beteiligten Personen oder dem Ort, an dem urheberrechtlich relevante Handlungen vorgenommen werden; auch ist bei Verträgen eine Rechtswahl möglich. Dass die DPPL-Lizenzen nach deutschem Recht zu beurteilen sind, dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Bestünde keine entsprechende Klausel in den Verträgen, so würde jeweils das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Lizenzgebers auf die Verträge Anwendung finden. So würde beispielsweise bei einer internationalen Forschungskooperation deutscher, französischer und englischer Wissenschaftler, die ihre Ergebnisse gemeinsam nach einer DPPL-Lizenz veröffentlichen, auf den Werkteil des deutschen Partners deutsches Recht, auf den des Franzosen französisches Recht, auf den des Engländers englisches Recht Anwendung finden. Derselbe Vertragstext müsste also den Anforderungen mehrerer Rechtsordnungen genügen. Um die Rechtsfragen nicht unnötig kompliziert zu gestalten, richten sich die DPPL-Lizenzen nach nur einer Rechtsordnung – und zwar der deutschen, weil die Initiative ihren Ursprung in Deutschland hat und der Großteil der Lizenzgeber gegenwärtig aus Deutschland kommt. Dadurch entstehen aber keine Probleme für Lizenzgeber aus anderen Staaten. Eine entsprechende Rechtswahl wird weltweit akzeptiert und stellt nichts Ungewöhnliches dar.

Die Rechtswahl bezieht sich im Übrigen ohnehin nur auf vertragsrechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der Lizenz sowie die Haftung und Gewährleistung. Für die Fragen des Urheberrechts bleibt es dagegen bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts. Hier ist eine Rechtswahl unzulässig. Das heißt, dass für urheberrechtlich relevante Handlungen auf deutschem Territorium deutsches Recht anzuwenden ist, während bei Handlungen auf französischem Boden das dortige Recht gilt. Im Urheberrecht wird für die Fragen des anwendbaren Rechts also auch nicht auf die Nationalität der Rechtsinhaber abgestellt, sondern auf den Ort der jeweiligen Handlung.

Regeln die DPPL-Lizenzen die Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erschöpfend oder sind daneben noch weitere Absprachen möglich und notwendig?

Zusätzliche vertragliche Absprachen sind dann nicht notwendig, wenn der Nutzer nur diejenigen Handlungen vornehmen möchte, die ihm nach der jeweiligen Lizenz gestattet sind. Sofern der Lizenznehmer beispielsweise bei einem nach der DPPL-Lizenz verbreiteten Werk lediglich eine unveränderte Übernahme in sein Internetangebot plant, sind keine weiteren vertraglichen Bestimmungen notwendig. Die Lizenz regelt für diesen Fall alle wichtigen Fragen von den Rechten der Nutzer, über die Modalitäten der Nutzung (Namensnennung etc.) bis zu den Fragen der Haftung und Gewährleistung.

Wünscht der Nutzer dagegen, Handlungen vorzunehmen, die ihm nach der jeweiligen Lizenz nicht gestattet sind, so bedarf es einer zusätzlichen Absprache zwischen den Parteien. Man stelle sich etwa den Fall eines Dokuments vor, welches nach Maßgabe der Modularen DPPL-Lizenz genutzt werden darf. Wünscht der Nutzer hier eine Veröffentlichung in einer in gedruckter Form erscheinenden Fachzeitschrift, so muss er den Lizenzgeber um eine besondere Erlaubnis ersuchen. Der Lizenzgeber kann diese ohne weiteres erteilen, und zwar auch gegen Zahlung einer besonderen Lizenzgebühr, ohne dass hierin ein Verstoß gegen die Modulare DPPL-Lizenz liegen würde. Die Lizenz verbietet es dem Lizenzgeber nicht, weitere Lizenzen zu anderen Konditionen zu vergeben.

Entsprechende Lizenzmodelle („Dual Licensing“) sind im Bereich Open Source Software weit verbreitet; sie ermöglichen es dem Lizenzgeber trotz der Freigabe seines Werks unter einer freien Lizenz, ein Geschäftsmodell auf der Basis von Lizenzgebühren zu etablieren. Ein bekanntes Beispiel bietet die Datenbanksoftware MySQL, die einerseits nach einer freien Softwarelizenz (GNU GPL), andererseits aber auch unter herkömmlichen Lizenzbedingungen vertrieben wird.

Dürfen die Lizenztexte der DPPL-Lizenzen verändert werden?

Die DPPL-Lizenzen sind als Sprachwerke selbst urheberrechtlich geschützt, so dass sie nur dann in unveränderter oder veränderter Form verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber entsprechende Nutzungsrechte einräumt. Inhaber der Rechte an dem Lizenztext ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die verschiedenen DPPL-Lizenzen gewähren die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung nur für eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in unveränderter Form (vgl. § 15 Abs. 2 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 17 Abs. 2 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz). Ein Recht zur Nutzung in veränderter Form wird hingegen nicht eingeräumt. Die Lizenztexte der DPPL-Lizenz dürfen daher grundsätzlich nur in unveränderter Form genutzt werden.

Einer der wesentlichen Gründe, warum eine Nutzung veränderter DPPL-Lizenzen nicht gestattet ist, liegt darin begründet, dass sich ein einheitliches Verständnis davon bilden soll, was der Inhalt der jeweiligen DPPL-Lizenz ist. Ansonsten bestünde die Gefahr der Zersplitterung in viele ähnliche, aber doch nicht identische Lizenzen, deren Kompatibilität nicht immer gegeben ist.

Hat die DPPL-Lizenz bei geförderten E-Publishing Projekten über die Förderungsdauer hinaus Gültigkeit?

Mit der Veröffentlichung eines Werkes unter einer DPPL-Lizenz macht der Rechtsinhaber ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu den in der jeweiligen Lizenz angegebenen Bedingungen. Dieses Angebot kann von jedem durch Vornahme der gestatteten Handlungen angenommen werden. Dem Lizenznehmer wird sodann ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.

Daraus, dass ein „zeitlich unbeschränktes“ Nutzungsrecht eingeräumt wird, folgt zunächst, dass die bereits abgeschlossenen DPPL-Lizenzen nicht mit Ablauf der Förderungsdauer ihre Gültigkeit verlieren. Darüber hinaus bleibt nach Ablauf der Förderungsdauer das Angebot an jedermann auf Abschluss einer DPPL-Lizenz grundsätzlich bestehen. Daher können auch anschließend noch neue Interessenten die Rechte aus der DPPL-Lizenz erhalten.

Welche Beispiele gibt es für „offene Dateiformate“?

Die verschiedenen DPPL-Lizenzen beschreiben „offene Dateiformate“ als Dokumentenformate, die in einem für jedermann frei einsehbaren Standard beschrieben sind und von jedermann ohne Beschränkungen und lizenzgebührenfrei in einem Computerprogramm implementiert werden dürfen. Beispiele für offene Dateiformate sind zum Beispiel

  • ASCII,
  • HTML, ein vom World Wide Web Consortium (W3C) standardisiertes Format,
  • XML, ein vom World Wide Web Consortium (W3C) standardisiertes Format,
  • DocBook, ein von Organization for the Advancement of Structured Information Standards (OASIS) standardisiertes Format,
  • PDF, ein ISO standardisiertes Format,
  • ODF, ein von Organization for the Advancement of Structured Information Standards (OASIS) standardisiertes Format.

Kein „offenes Dateiformat“ ist demgegenüber zum Beispiel .doc. Das Dateiformat .docx (Office Open XML) ist inzwischen standardisiert. Es ist allerdings umstritten, ob der Standard den Anforderungen an einen offenen Standard genügt.

Offene Dateiformate werden in den DPPL-Lizenzen in verschiedener Weise gegenüber anderen Dateiformaten privilegiert. Eine Konvertierung aus einem offenen in ein nicht-offenes Dateiformat ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, während umgekehrt die Dokumente jederzeit von einem nicht-offenen in ein offenes Dateiformat konvertiert werden dürfen. Auch bestehen bei offenen Dateiformaten Ausnahmen von den in den Lizenzen teilweise enthaltenen grundsätzlichen Erfordernissen der Übernahme von Metadaten und der Beibehaltung digitaler Signaturen. So dürfen bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DPPL-Lizenz Signaturen und Metadaten entfernt werden, wenn dies zur Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist, während entsprechende Privilegien bei nicht-offenen Dateiformaten nicht bestehen.

Die Privilegierung von offenen Dateiformaten verfolgt den Zweck, einen freien Austausch von Daten unabhängig von der konkreten Ausrüstung der Computer sicherzustellen.

Veröffentlichung von Werken unter DPPL-Lizenzen

Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DPPL-Lizenz gestellt wird?

Dem Urheber gewährt das Gesetz umfassende Verwertungsrechte. Ihm steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher oder in unkörperlicher Form zu verwerten. Erfasst sind dabei unter anderem die Rechte, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Er ist es daher, der grundsätzlich entscheiden darf, ob sein Werk unter eine DPPL-Lizenz gestellt wird und welche Lizenz verwendet werden soll.

Der Urheber hat die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte zu gewähren. Diese Nutzungsrechte können – wie bei den DPPL-Lizenzen – als einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte ausgestaltet sein und ihrem Inhaber die Nutzung des Werks auf eine bestimmte Art und Weise gestatten. Denkbar ist jedoch auch die Ausgestaltung als ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte. Bei diesen ausschließlichen Nutzungsrechten steht dem Inhaber des Nutzungsrechts auch die Befugnis zu, Dritten die Nutzung zu untersagen. Er kann je nach Ausgestaltung sogar dem Urheber selbst die Nutzung verbieten. Hat der Urheber einem anderen solche ausschließlichen Nutzungsrechte für die durch die DPPL-Lizenzen betroffenen Nutzungen eingeräumt, darf er das Werk anschließend nicht mehr selbst unter eine DPPL-Lizenz stellen.

Der Urheber gewährt solche ausschließlichen Nutzungsrechte regelmäßig unter anderem in den folgenden Fällen:

  • Beim Abschluss eines Vertrages mit einem Verlag lässt sich der Verlag in der Regel sowohl die Rechte für den körperlichen Vertrieb, also den Vertrieb in Buchform etc., als auch die Rechte für den Onlinevertrieb und die Aufnahme in Datenbanken und Sammelwerke einräumen. Der Urheber darf in diesen Fällen sein Werk anschließend nicht mehr unter eine DPPL-Lizenz stellen.
  • Bei Angestellten und sonstigen abhängig Beschäftigten lassen sich vielfach die Arbeitgeber umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an den in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffenen Werken einräumen. Auch hier kommt eine DPPL-Lizenzierung durch den Urheber nicht mehr in Frage.

In diesen Fällen, in denen der Urheber Dritten exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann nur der Erwerber dieser exklusiven Rechte Dritten einfache Rechte unter den DPPL-Lizenzen einräumen. Allerdings ist der Erwerber auch nicht vollständig frei in seiner Entscheidung. Denn da die Einräumung von Nutzungsrechten immer auch die Persönlichkeitsrechte des Urhebers betreffen kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen kann.

Da die Persönlichkeitsrechte gerade dort betroffen sind, wo das Werk verändert werden darf, ist es bei der Freien und der Modularen DPPL-Lizenz, die Änderungen durch den Lizenznehmer gestatten, vorgesehen, dass neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte immer auch der Urheber als Lizenzgeber fungiert.

Ein Beitrag soll in einem E-Journal unter einer DPPL-Lizenz veröffentlicht werden. Wie erfolgt die Lizenzierung praktisch?

Für eine Lizenzierung von Dokumenten unter einer DPPL-Lizenz ist es erforderlich, dass der oder die Rechtsinhaber das Dokument veröffentlichen, und zwar versehen mit einem deutlichen Hinweis auf die Geltung der Lizenz. Die deutliche Gestaltung dieses Hinweises ist von zentraler Bedeutung für die gewünschte, möglichst weite Verbreitung. Nur wenn die Nutzer des Werks darauf hingewiesen werden, dass sie das Werk nach den Bestimmungen einer DPPL-Lizenz nutzen dürfen, haben sie überhaupt die Möglichkeit, das Werk entsprechend den Bedingungen der Lizenz zu verbreiten.

Welche Informationen sollte man im Hinblick auf die Lizenzierung des Werks mitliefern? Das Mindeste ist der Hinweis auf die jeweils maßgebliche Lizenz und den Ort, an dem der Lizenztext abgerufen werden kann, also insbesondere die Website. Fehlt es an diesen Basisinformationen, so ist es für die Benutzer des Werks faktisch unmöglich, einen Lizenzvertrag entsprechend den Lizenzbestimmungen abzuschließen.

Idealerweise sollte mit dem Werk zusätzlich eine Kopie des vollständigen Texts der Lizenz geliefert werden. Der Nutzer muss dann nicht an anderer Stelle, insbesondere im Internet nach dem vollständigen Lizenztext suchen, sondern kann diesen ohne weitere Mühe lesen.

Wo sollten die Hinweise und der Lizenztext aufgenommen werden?

Allgemeingültige Aussagen sind hier kaum zu treffen. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Dokumente präsentiert werden können, in einem Browser, in einem speziellen Anzeigeprogramm, einer Datenbank, in Druckform oder auch auf einem Datenträger. Eine für alle denkbaren Konstellationen zutreffende Regel lässt sich deswegen kaum formulieren. Die folgenden Hinweise sind als beispielhafte Anregungen zu verstehen.

Jedenfalls die Hinweise auf die Lizenz und den Ort, an dem man die Lizenz finden kann, sollten in das Dokument selbst integriert werden, etwa durch einen Hinweis in der ersten Fußnote oder dem Anhang eines Texts, als Vor- oder Abspann eines Films etc.. Der Hinweis auf die Lizenz sollte dabei nicht nur in den Metadaten oder versteckt, sondern offensichtlich und auffällig in der für die typische Nutzung bestimmten Form des Dokuments zu finden sein. Die Lizenz selbst kann dagegen auch an einer weniger auffälligen Stelle des Dokuments aufgenommen werden. Es sollte dann aber im Lizenzhinweis auf diese Fundstelle verlinkt oder verwiesen werden.

Wenn viele Inhalte in einem gemeinsamen Rahmen, insbesondere einem E-Journal angeboten werden, kann es sinnvoll sein, nicht nur auf der Ebene der einzelnen Inhalte, sondern auch auf der Ebene des Gesamtangebots Informationen über die Lizenzen bereitzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Inhalte den DPPL-Lizenzen unterstellt sind. Hier können z. B. in Menüpunkten wie „?“ oder „Info“ die Lizenzen vollständig abgebildet werden, während man sich in den Dokumenten selbst auf einen Lizenzhinweis beschränkt. Auch können auf der Ebene des Gesamtangebots auffällige Hinweise zur Lizenzierung der Inhalte aufgenommen werden, etwa beim Start des Angebots in einem besonderen Fenster. Dies kann allerdings die Hinweise in den einzelnen Dokumenten nicht vollständig ersetzen. Die Lizenzgeber sollten stets bemüht sein, die Hinweise im einzelnen Dokument so zu platzieren, dass einem aus dem Gesamtangebot herausgelösten Werk noch entnommen werden kann, welche Lizenz für die Nutzung maßgeblich ist.

Als nicht geeignet erscheint der automatische Aufruf von Nutzungsbedingungen vor einem Start des Angebots, bei dem der Nutzer zunächst die Annahme der Lizenzbestimmungen mit „ja“ akzeptieren muss, bevor er auf die Dokumente zugreifen kann. Die DPPL-Lizenzen regeln nicht die bloße Benutzung des Werks, d. h. das Lesen, Betrachten, Hören etc., da solche Handlungen bereits nach dem Gesetz ohne Abschluss eines Lizenzvertrags zulässig sind, sondern nur die darüber hinaus gehenden Nutzungshandlungen, insbesondere den Vertrieb in elektronischer Form, die Verbreitung veränderter Versionen usw.. Die Lizenz akzeptieren muss deswegen nur der Nutzer, der diese zusätzlichen Befugnisse aus den Lizenzen wahrnehmen möchte. Es wäre unsinnig, auch von denjenigen Nutzern den Abschluss einer DPPL-Lizenz zu verlangen, die das Werk lediglich bestimmungsgemäß lesen oder betrachten wollen. Für den reinen Zugang zum Werk sollte deswegen keine Zustimmung zur Lizenz verlangt werden.

Bleibt zu klären, wer für die Aufnahme von Hinweisen und die Lieferung der Lizenz sorgen muss. Im Grundsatz ist hier der Lizenzgeber verantwortlich, d. h. der Urheber selbst oder jeder andere Rechtsinhaber, der das Werk nach den Bestimmungen der DPPL-Lizenzen verbreitet sehen möchte. Die technische Abwicklung kann den Lizenzgebern natürlich auch von den Herausgebern oder Betreibern von E-Journals oder sonstigen Gesamtangeboten abgenommen werden, in dem die Redaktion oder ein automatisiertes Redaktionssystem für die Aufnahme der Hinweise sorgt, etwa durch Templates oder Formatvorlagen. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass die Rechtsinhaber zuvor ausdrücklich gefragt werden, ob sie mit einer Lizenzierung nach den Bestimmungen der DPPL-Lizenzen einverstanden sind.

Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DPPL-Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?

Grundsätzlich ja. Wer als Lizenzgeber ein Werk nach den Bestimmungen einer DPPL-Lizenz frei gibt, räumt den Lizenznehmern nur einfache, das heißt nicht-exklusive Nutzungsrechte ein. Dies bedeutet, dass die Lizenznehmer das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenz nutzen dürfen, dass sie aber anderen die Nutzung nicht verbieten können. Es steht dem Lizenzgeber deswegen grundsätzlich frei, anderen die Nutzung des Werks zu anderen Konditionen zu gestatten. Dies gilt auch im Hinblick auf Verlage. Der Lizenzgeber ist nicht gehindert, einem Verlag einfache Nutzungsrechte einzuräumen oder sogar ausschließliche Nutzungsrechte. Für die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist es jedoch erforderlich, dass in dem Verlagsvertrag ein Hinweis aufgenommen wird, dass bereits eine Lizenzierung unter einer DPPL-Lizenz erfolgt ist.

Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DPPL-Lizenz sind für eine parallele Lizenzierung an einen Verlag besonders geeignet. Da hier die Nutzer lediglich eine Weitergabe auf elektronischem Weg gestattet bekommen, kann der Lizenzgeber einem Verlag parallel die exklusiven Nutzungsrechte für eine Verbreitung in Druckform einräumen. Bedenkt man, dass mancher Wissenschaftsverlag die Werke gar nicht elektronisch nutzt, so erscheint es als möglich, dass auf diese Weise Open Access-Modelle und das klassische Verlagswesen harmonisch miteinander in Einklang gebracht werden können. Freilich setzen entsprechende Modelle voraus, dass sich der Verlag mit der Beschränkung auf die exklusiven körperlichen Vertriebsformen zufrieden gibt.

Eine gleichzeitige Veröffentlichungen durch einen Verlag ist schließlich auch im Fall der Freien DPPL-Lizenz möglich. Zum einen steht es jedem Verlag frei, das Werk auf Grundlage der Lizenz in Druckform zu verbreiten. Der Verlag erhält dieses Recht kostenlos wie jeder andere Lizenznehmer. Daneben können zwischen den Rechtsinhabern und dem Verlag aber auch besondere Vertragsbestimmungen ausgehandelt werden, sofern sich der Verlag nicht an die Bedingungen der Lizenz halten möchte. Dies kann zum Beispiel relevant werden, wenn der Verlag eine Veröffentlichung des Werks ohne Angabe der Originalfundstelle wünscht.

Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DPPL-Lizenz zur Wahrnehmung der Rechte bei einer Verwertungsgesellschaft angemeldet werden?

Dies hängt von den Einzelheiten des Wahrnehmungsvertrags ab, den der Lizenzgeber hierfür mit einer Verwertungsgesellschaft abschließen müsste. Grundsätzlich ist es denkbar, dass ein Lizenzgeber sein Werk für die Nutzung durch jedermann nach den DPPL-Lizenzen zur Verfügung stellt und zugleich die gesetzlichen Vergütungsansprüche wahrnimmt, die das Urheberrechtsgesetz bei einzelnen Schrankenvorschriften vorsieht. Dies ist deswegen denkbar, weil die Urheberrechtsschranken, also beispielsweise das Recht, Privatkopien oder Kopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, von den DPPL-Lizenzen nicht eingeschränkt werden. Dies ergibt sich aus Ziffer 11 Abs. 1 DPPL. Diese gesetzlichen Befugnisse der Nutzer bestehen auch bei Verwendung der DPPL weiter. Dann ist es konsequent, für diesen Fall dem Lizenzgeber ebenfalls die gesetzlichen Vergütungsansprüche zu belassen. Auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche kann der Urheber gemäß § 63a UrhG ohnehin nicht im Voraus verzichten. Lässt der Urheber entsprechende Vergütungsansprüche durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen, so steht dies also grundsätzlich im Einklang mit den DPPL-Lizenzen. Ein Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft sollte jedoch dann nicht abgeschlossen werden, wenn - wie beispielsweise bei den Standardverträgen der VG Wort - der Verwertungsgesellschaft weitere Rechte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werden, die nicht von den Urheberrechtsschranken abgedeckt werden und die nicht verwertungsgesellschaftspflichtig sind, etwa das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Bild- und Tonträgern oder die Senderechte für Lesungen erschienener Sprachwerke. Wer solche Rechte, die grundsätzlich auch von einer DPPL-Lizenz umfasst sein können, zunächst zur ausschließlichen Wahrnehmung an eine Verwertungsgesellschaft überträgt, kann keine Rechte mehr unter einer DPPL-Lizenz vergeben. Kurzum: die parallele Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft und die Lizenzierung unter einer DPPL-Lizenz ist nur dann sinnvoll, wenn der Wahrnehmungsvertrag auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen der Wahrnehmung von Urheberrechtsschranken begrenzt ist.

Darf der Herausgeber eines E-Journals an die Autoren Honorare zahlen?

Eindeutig ja. Die Lizenzen schreiben an keiner Stelle vor, dass die Erstellung der Werke kostenfrei erfolgen muss.

Honorare können direkt als solche an die Autoren gezahlt werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Herausgeber die ausschließlichen Rechte an dem Werk erwerben möchte, bevor er das Werk nach den Bedingungen einer DPPL-Lizenz freigibt.

Ein Entgelt kann aber auch als Gehalt im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses bezahlt werden. Viele Wissenschaftsveröffentlichungen entstehen als Dienstveröffentlichungen und damit nicht kostenlos.

Dass ein Entgelt für die Erstellung des Werks gezahlt worden ist, widerspricht den Bestimmungen der Lizenzen in keiner Weise. Es ist aus der Sicht der Lizenzen unerheblich, auf welche Weise der „Lizenzgeber“ zum Inhaber der Rechte an dem Werk geworden ist. Auf diese Weise können zum Beispiel auch Verlage Werke aus ihrem Repertoire später nach den Bestimmungen einer DPPL-Lizenz zur allgemeinen Nutzung frei geben.

Abschluss und Beendigung einer DPPL-Lizenz

Wie erfolgt der Vertragsschluss bei den DPPL-Lizenzen?

Ein Vertragsschluss setzt voraus, dass (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtet sind. Die zeitlich erste Erklärung heißt Angebot, die nachfolgende Annahme. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, dass beide Parteien ihre jeweilige Willenserklärung nur abgeben. Diese muss der anderen Seite vielmehr auch zugehen. Jede Partei soll schließlich wissen können, wie sich die andere Partei hinsichtlich der Frage eines möglichen Vertragsschlusses verhält. Ein Vertragsschluss hat daher klassischerweise die folgenden Stationen:

  • Abgabe des Angebots
  • Zugang des Angebots
  • Abgabe der Annahmeerklärung
  • Zugang der Annahmeerklärung

Das Angebot zum Abschluss einer DPPL-Lizenz geht vom Rechtsinhaber (als Lizenzgeber) aus. Indem der Rechtsinhaber sein Werk einer DPPL-Lizenz unterstellt, gibt dieser ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Lizenzvertrages ab.

Der Zugang dieses Angebots bei dem möglichen neuen Lizenznehmer erfolgt sodann regelmäßig in der Weise, dass derjenige, der ihm eine Kopie des Werks verschafft, auch einen Hinweis darauf mitliefert, wo man die Lizenz erhalten kann, und der mögliche neue Lizenznehmer sich die Lizenz dann von dieser Stelle herunterlädt.

Für die anschließende Abgabe der Annahmeerklärung durch den künftigen Lizenznehmer ist es nicht erforderlich, dass die Annahmeerklärung wörtlich abgefasst wird. Derjenige, der eine bestimmte Erklärung abgeben will, kann seinen Willen vielmehr auch durch schlüssiges Handeln erkennbar machen. Bei den DPPL-Lizenzen wird regelmäßig eine solche schlüssige Annahmeerklärung abgegeben: Indem der Lizenznehmer die in der Lizenz gestatteten Handlungen vornimmt, gibt er zu erkennen, dass er den Lizenzvertrag abschließen will. Denn ohne eine Lizenz wäre er nicht zur Vornahme der dort gestatteten Nutzungshandlungen berechtigt.

Bleibt noch der grundsätzlich erforderliche Zugang der Annahmeerklärung. Der Vertragspartner soll sich darüber klar werden können, ob ein Vertrag zustande kam oder nicht. Darum ist ein „Zugang“ der Annahmeerklärung grundsätzlich erforderlich. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dort, wo der Vertragspartner auf diesen Zugang der Erklärung im Vorwege bereits verzichtet hat, § 151 BGB. Exakt ein solcher Fall liegt bei den DPPL-Lizenzen vor. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Annahmeerklärung muss dem Lizenznehmer nicht zugehen.“ (vgl. § 9 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 11 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz).

Sind die DPPL-Lizenzen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gültig? Unter welchen Voraussetzungen wird die Lizenz beendet?

Die DPPL-Lizenzen sind grundsätzlich auf unbefristete Dauer angelegt. Der Lizenznehmer erhält zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt.

Alle DPPL-Lizenzen sehen jedoch übereinstimmend vor, dass bei einer Verletzung der Nutzerpflichten die unter der Lizenz gewährten Rechte automatisch an den Rechtsinhaber zurückfallen (vgl. § 10 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 12 Abs. 1 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz). Ab diesem Zeitpunkt dürfen die in der Lizenz gestatteten Nutzungshandlungen von dem Verletzer nicht weiter vorgenommen werden, wohl jedoch von allen anderen vertragstreuen Lizenznehmern. Jeder Verstoß dagegen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die der Rechtsinhaber (notfalls gerichtlich) vorgehen kann. Allerdings steht es dem Verletzer frei, den Lizenzvertrag erneut abzuschließen, wenn er sich lizenzkonform verhält.

Rechte und Pflichten bei der Verwendung von DPPL-Lizenzen

Welche Rechte habe ich als Lizenznehmer unter den verschiedenen DPPL-Lizenzen?

Werke, die unter einer DPPL-Lizenz stehen, dürfen nicht beliebig genutzt werden. Die verschiedenen DPPL-Lizenzen gewähren vielmehr jeweils nur bestimmte, wenn auch teilweise sehr weitreichende Rechte.

Werke, die unter der „Digital Peer Publishing Lizenz“ stehen, dürfen vom Lizenznehmer zeitlich und räumlich unbeschränkt in elektronischer Form vervielfältigt, Dritten auf elektronischem Weg übermittelt (z. B. per E-Mail) und im Internet und in anderen Netzwerken zum Download bereit gestellt werden; darüber hinaus dürfen die Werke in elektronische Datenbanken oder andere Sammlungen eingestellt werden. Das Werk darf damit elektronisch archiviert und auf elektronischem Wege transferiert und zur Verfügung gestellt werden. Der „körperliche“ Vertrieb, also etwa der Vertrieb in Buchform oder als Zeitschriftenartikel, ist unter dieser Lizenz hingegen nicht gestattet. Insoweit soll der Urheber die Möglichkeit behalten, gezielt exklusive Rechtseinräumungen vorzunehmen (siehe die Frage „Ist es möglich, dass Beiträge unter einer DPPL-Lizenz außerdem noch an einen Verlag lizenziert werden?“). Auch die Weitergabe veränderter Versionen wird durch diese Lizenz nicht gestattet.

Die „Modulare DPPL-Lizenz“ gewährt dem Lizenznehmer sämtliche Rechte, die auch die „Digital Peer Publishing Lizenz“ gewährt. Werke, die unter der „Modularen DPPL-Lizenz“ stehen, dürfen von jedem Lizenznehmer auf elektronischem Wege vervielfältigt, übermittelt und zum Download bereitgestellt sowie in elektronische Datensammlungen aufgenommen werden. Eine Verwertung in körperlicher Form, also etwa als Buch, ist – wie bei der „Digital Peer Publishing Lizenz“ – nicht zulässig. Darüber hinaus gewährt die „Modulare DPPL-Lizenz“ zusätzliche Rechte. Denn sie gestattet, wenn auch beschränkt, den Vertrieb von veränderten Versionen. Der Lizenzgeber kann einzelne Abschnitte des Werkes als „veränderbare Werkteile“ kennzeichnen. Diese können dann vom Lizenznehmer verändert und die veränderte Version vertrieben werden.

Die „Freie DPPL-Lizenz“ sieht sehr viel weiterreichende Rechtseinräumungen vor als die anderen beiden Lizenzen. Dabei darf das Werk nicht nur in elektronischer Form archiviert, transferiert und zur Verfügung gestellt werden. Die Lizenz gewährt vielmehr auch das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Werk auf beliebigen Trägermedien, insbesondere in Druckform, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie in jeglicher Weise öffentlich wiederzugeben. Hinzu kommt, dass die Freie DPPL-Lizenz auch den Vertrieb veränderter Versionen des Werkes umfassend gestattet. Unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen wird es jedermann gestattet, Änderungen an dem Werk vorzunehmen und das Werk in dieser veränderten Form Dritten zugänglich zu machen oder ihnen in sonstiger Weise zu überlassen.

Darf das Werk auch für Nutzungsarten verwendet werden, die erst später bekannt werden?

Die letzte Urheberrechtsreform hat eine Vorschrift eingefügt (§ 31a UrhG), die nunmehr auch eine Lizenzierung für solche Nutzungsarten erlaubt, die zum Zeitpunkt der Lizenzierung noch nicht bekannt waren. Im Regelfall ist dafür die Schriftform erforderlich. Allerdings sieht § 31a Abs. 1 Satz 2 UrhG eine Ausnahme für Open Source- und Open Content-Lizenzen vor. Um zu verhindern, dass DPPL–lizenzierte Inhalte bei neuen Nutzungsarten nicht mehr genutzt werden können, sehen die DPPL-Lizenzen nunmehr auch eine Lizenzierung von unbekannten Nutzungsarten vor – sofern das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass bei der Freien DPPL-Lizenz alle neuen Nutzungsarten erfasst sind, während bei der DPPL-Lizenz nur solche neuen Nutzungsarten mitlizenziert sind, die auch die elektronische Vervielfältigung und Übermittlung betreffen.

Wie bei herkömmlich lizenzierten Werken steht es dem Urheber allerdings frei, die Einräumung von Nutzungsrechten an bislang unbekannten Nutzungsarten gem. § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG zu widerrufen. Der Widerruf muss innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, wenn ein Lizenznehmer eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Verschickt der Lizenznehmer die Mitteilung an eine veraltete Adresse, so hat der Urheber das Risiko zu tragen, dass die Frist läuft, obwohl er keine Kenntnis hiervon hat. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist nicht vertraglich abdingbar, so dass sich eine besondere Regelung in den DPPL-Lizenztexten erübrigt. Lizenznehmer, die Rechtssicherheit für die von ihnen angebotenen Dienste haben möchten, sollten vor der Aufnahme neuer Nutzungsarten im Sinne von § 31a UrhG eine Mitteilung an die Urheber der Inhalte versenden.

Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer bei allen DPPL-Lizenzen zu beachten?

Die DPPL-Lizenzen enthalten Pflichten, die in allen Lizenzen wiederkehren. Daneben werden dem Lizenznehmer in den verschiedenen Lizenzen unterschiedliche Pflichten abverlangt. Dies korrespondiert mit der unterschiedlichen Reichweite der Rechte in den verschiedenen Lizenzen.

Folgende Pflichten bestehen bei allen DPPL-Lizenzen:

  • Die weitere Nutzung durch Dritte darf nicht mittels technischer Schutzmaßnahmen beschränkt werden.
  • Dokumente, die der Lizenznehmer in einem offenen Dateiformat erhalten hat, dürfen – von Ausnahmen abgesehen – nicht in ein nicht-offenes Dateiformat konvertiert und sodann in dieser Form vertrieben werden.
  • Bei einem unveränderten Vertrieb des Werkes sind die Urheber- und Copyrightvermerke der Autoren und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte unverändert zu übernehmen.
  • Bei der Einbindung des Werkes in ein umfassendes Gesamtangebot, beispielsweise eine Datenbank oder ein Sammelwerk, muss die Nennung der Urheber und der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in einer angemessenen und für die Form der Nutzung üblichen Art und Weise sichergestellt werden. Beschränkt sich beispielsweise eine Sammlung von Aufsätzen auf eine begrenzte Zahl von Autoren, so wären diese auch auf einer Titel- oder Startseite der Sammlung zu nennen (mit Beiträgen von x, y, z). Ist die Zahl der beteiligten Autoren hierfür zu groß, so bietet sich eine Auflistung auf einer eigenen Seite an.
  • Bei der Einbindung unveränderter Werke in ein umfassenderes Gesamtangebot (Datenbank etc.) muss eine Nennung von Urhebern und Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte in angemessener und üblicher Weise sichergestellt werden.
  • Beim Vertrieb unveränderter Versionen dürfen Hinweise auf die Originalfundstelle grundsätzlich nicht verändert oder entfernt werden.
  • Wird das Werk in der durch die jeweilige Lizenz gestatteten Art und Weise weitergegeben oder zugänglich gemacht, so ist stets der Text der jeweils einschlägigen DPPL-Lizenz in englischer und deutscher Sprache beizufügen oder aber darauf hinzuweisen, wo dieser dauerhaft im Internet abrufbar ist.
  • Hinweise auf die jeweilige Lizenz, die der Rechtsinhaber dem Werk hinzugefügt hat, dürfen nicht entfernt werden.
  • Bei einem unveränderten Vertrieb des Werkes ist – soweit vorhanden – die vollständige History, also die Beschreibung über die Entstehung des Werkes, beizufügen.

Welche besonderen Pflichten bestehen bei der DPPL und bei der Modularen DPPL im Hinblick auf digitale Signaturen und Metadaten?

Zu diesen Pflichten treten bei der Digital Peer Publishing Lizenz und bei der Modularen DPPL-Lizenz besondere Pflichten für den Umgang mit digitalen Signaturen und mit Metadaten hinzu:

  • Beim Vertrieb unveränderter Werke bzw. Werkteile dürfen digitale Signaturen, welche die Echtheit oder Herkunft bestätigen, nicht entfernt werden, es sei denn, dies ist zur Konvertierung in offene Dateiformate erforderlich.
  • Metadaten, die sich auf unveränderte Werke oder Werkteile beziehen, dürfen grundsätzlich nicht entfernt oder verändert werden. Ausnahmen gelten, wenn eine Entfernung zum Zwecke der Konvertierung in ein offenes Dateiformat erforderlich ist oder die Anpassung an andere Metadatenmodelle Änderungen erforderlich macht.

Welche besonderen Pflichten bestehen bei der Modularen DPPL-Lizenz und der Freien DPPL-Lizenz im Hinblick auf Veränderungen der Werke?

Schließlich bestehen bei der Modularen DPPL-Lizenz und bei der Freien DPPL-Lizenz bestimmte Pflichten, die mit der dort gewährten Veränderungsfreiheit korrespondieren:

  • Die Urheber der ursprünglichen Werke oder Werkteile dürfen nicht als Urheber der Veränderungen bezeichnet werden. Es ist aber in geeigneter Weise auf den ursprünglichen Urheber hinzuweisen (z. B. „basierend auf“).
  • Es ist darauf hinzuweisen, wo man die unveränderte Vorversion des Dokuments erhalten hat (Internetadresse o. ä.).
  • Veränderte Werke bzw. Werkteile sind, wenn es sich nicht ausnahmsweise bei den hinzugefügten Werkteilen um selbständige Werke handelt, ebenfalls unter dieselbe Lizenz zu stellen, unter der auch der Bearbeiter das Originalwerk erhalten hat.

Bei der zuletzt genannten Pflicht handelt es sich um ein sogenanntes Copyleft, also um eine Klausel, die sicherstellen soll, dass sämtliche Bearbeitungen des Werks stets unter derselben DPPL-Lizenz stehen.

Welche besonderen Pflichten bestehen, wenn ein Werk unter der DPPL-Lizenz mit Creative Commons oder GNU FDL Inhalten kombiniert wird?

Zusätzliche Pflichten können entstehen, wenn ein Werk unter einer DPPL-Lizenz mit einem anderen Inhalt unter einer Creative Commons-Lizenz oder GNU Free Documentation License kombiniert wird (siehe dazu auch die Frage „Wie können Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?“):

  • Hat der Lizenzgeber das Werk mit einem CC-lizenzierten Inhalt (CC-Lizenz „Namensnennung“ bzw. „Attribution“) verbunden, dürfen die Hinweise auf die Creative Commons-Lizenz weder verändert noch entfernt werden. Zudem muss die Verbindung zwischen dem Werk und dem anderen Inhalt unverändert beibehalten werden. Die Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“), die über www.creativecommons.org abrufbar sind, müssen für den CC-lizenzierten Inhalt beachten werden.
  • Wer als Lizenznehmer das Werk in dem durch § 10 Freie DPPL-Lizenz bzw. § 10 Modulare DPPL-Lizenz mit einem CC-lizenzierten oder GNU FDL lizenzierten Inhalt kombiniert, ist ebenfalls verpflichtet, die Hinweise auf die Creative Commons-Lizenz bzw. GNU FDL weder zu verändern noch zu entfernen.
  • Wenn der Lizenznehmer ein Werk unter der Freien DPPL-Lizenz mit einem Inhalt, der unter der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License genutzt werden darf, durch die Verbindung oder Bearbeitung des vorbestehenden Werkes und Inhalts kombiniert, darf das neue Werk insgesamt nur unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz oder der GNU Free Documentation License genutzt werden. Um die Kombination von Werken unter verschiedenen Open Content-Lizenzen zu fördern, ist hier also ausnahmsweise der Übergang von einer DPPL-Lizenz zu einer anderen Open Content-Lizenz möglich.
  • Wenn der Lizenznehmer ein Werk unter der Modularen DPPL-Lizenz mit einem anderen Inhalt, der unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) genutzt werden darf, für eine gemeinsame Nutzung verbindet, bei der das Werk und der andere Inhalt nicht mehr selbständig verwertbar sind (z. B. Einfügen von Text in einen anderen Text), muss die lizenzgebührenfreie Nutzung des gesamten veränderten Werks nach den Bestimmungen der Modularen DPPL-Lizenz durch jedermann gestattet werden.
  • Bei jeder zulässigen Kombination von einem Werk unter einer DPPL-Lizenz und einem Inhalt unter einer CC-Lizenz oder der GNU FDL müssen auch die Lizenzbedingungen dieser Lizenzen beachtet werden. Bei der GNU FDL ist zu beachten, dass die Free Software Foundation die neue Lizenzversion 1.3 am 3. November 2008 veröffentlicht hat. Sie ist unter http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html abrufbar.

Müssen Werke unter einer DPPL-Lizenz jedem überlassen werden, der darum bittet?

Nein. Eine Überlassungspflicht wird in den DPPL-Lizenzen nicht aufgestellt. In alten Versionen der DPPL-Lizenzen wurde dies ausdrücklich betont (§ 3 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 4 Abs. 1 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz):

„Dieser Lizenzvertrag begründet für Sie keine Pflicht zur Nutzung. Sie entscheiden, ob und wem Sie eine Kopie des Werks geben oder auf elektronischem Weg übermitteln. Sie können das Werk daher ohne weiteres auch in internen Netzen (Intranet) zur Verfügung stellen oder lediglich einzelnen Personen Kopien geben.“

Durch die Streichung dieser Passage ist inhaltlich keine Änderung eingetreten.

Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?

Grundsätzlich ja. Die DPPL-Lizenzen gestatten die Weitergabe des Werks zwar nur unter bestimmten Bedingungen. Hierzu gehört aber nicht die Verpflichtung der Lizenznehmer, das Werk kostenfrei weiterzugeben. Was allerdings kostenfrei erfolgt, ist die Einräumung der Nutzungsrechte am Werk. Was bedeutet das im Einzelnen?

Bei der Überlassung von Werken auf der Grundlage der DPPL-Lizenzen sind grundsätzlich zwei Vertragsgegenstände zu unterscheiden: das Werk selbst, d. h., die elektronische oder körperliche Kopie des Werks, und die Rechte am Werk, d. h., die Befugnis des Lizenznehmers das Werk weiterzugeben oder zu verändern. Die Rechtseinräumung durch den Lizenzgeber erfolgt stets lizenzgebührenfrei. Den Lizenznehmern dürfen folglich für das Recht, das Werk selbst zu verbreiten, keine Gebühren abverlangt werden. Alle drei Lizenzen sehen dies in § 2 Abs. 3 (bzw. § 2 Abs. 4 Freie DPPL Lizenz) ausdrücklich vor. Diese Verpflichtung zur lizenzgebührenfreien Rechtseinräumung trifft in erster Linie den oder die ursprünglichen Lizenzgeber. Benutzen sie die DPPL-Lizenzen für die Verbreitung von Werken, so können sich die Lizenznehmer dagegen wehren, wenn ihnen entgegen den Bestimmungen der Lizenzen doch Lizenzgebühren abverlangt werden. Der Passus kann aber auch Lizenznehmer verpflichten, sofern diese nach den Bestimmungen der Freien oder der Modularen DPPL-Lizenz dazu verpflichtet sind, ihre veränderten Versionen des Werks nach den Bestimmungen der Lizenzen frei zu geben, vgl. § 8 Freie DPPL-Lizenz bzw. Modulare DPPL-Lizenz. Bei entsprechenden Freigaben dürfen keine Lizenzgebühren von Dritten verlangt werden, wenn diese das Werk entsprechend den Bestimmungen der Lizenzen ihrerseits nutzen wollen.

Hiervon zu trennen ist die Überlassung des Werks als solchem. Die DPPL-Lizenzen verbieten es den Lizenznehmern nicht, für die Überlassung des Werks selbst ein Entgelt zu verlangen. Hierbei geht es dann nicht um die Rechte des Erwerbers am Werk, insbesondere seine Befugnis, das Werk seinerseits weiterzugeben. Vielmehr bezieht sich das Entgelt ausschließlich auf die Herstellung und Überlassung der Kopie als solches. Entgelte dieser Art sind nach den DPPL-Lizenzen ausdrücklich gestattet, vgl. § 3 der Digital Peer Publishing Lizenz, § 4 der Freien DPPL-Lizenz und § 4 der Modularen DPPL-Lizenz.

Hierzu ein Beispiel: Der Verlag V verbreitet ein nach den Bestimmungen der Freien DPPL-Lizenz lizenziertes Werk als Buch. Bei der Buchveröffentlichung handelt es sich um eine Übersetzung eines Originaltexts, den der Verlag im Internet gefunden hat. Es ist dem Verlag hier ausdrücklich gestattet, das Buch zu einem beliebigen Preis im Buchhandel zu verkaufen. Für die Überlassung des Werks als solchem darf nach den Bestimmungen der Freien DPPL-Lizenz ein beliebiges Entgelt verlangt werden. Der Verlag ist hier allerdings nach § 8 der Lizenz dazu verpflichtet, seine Bearbeitung des Werks – die Übersetzung – ebenfalls nach den Bestimmungen der Freien DPPL-Lizenz zu verbreiten. Daraus folgt, dass jeder x-beliebige andere Verlag das Werk ebenfalls verbreiten kann, sofern er sich an die Bestimmungen der Lizenz hält. Für die Einräumung der Rechte nach der Lizenz darf der Verlag V keine Gebühren verlangen. Die Regelung verhindert dennoch mittelbar, dass Werke zu unrealistischen Preisen weitergegeben werden. Verlangt der V einen unverhältnismäßig hohen Preis, so wird sich vielleicht ein anderer Verlag finden, der das Werk günstiger auf den Markt bringt; zudem kann es im Internet kostenlos angeboten werden.

Für die Weitergabe des Werks als solchem darf nicht nur bei körperlichen Kopien ein Entgelt verlangt werden. Auch bei der Zurverfügungstellung elektronischer Kopien darf jeder Lizenznehmer ein Entgelt verlangen. Ist dieses zu hoch, so wird sich bald auch eine günstigere oder sogar kostenlose Möglichkeit im Internet ergeben, das Werk zu erhalten. Der Markt verhindert hier einen Missbrauch.

Erlauben die DPPL-Lizenzen das Angebot von (kostenpflichtigen) Print-on-demand-Diensten?

Unter einem Print-on-demand-Dienst wird hier das Angebot eines Verlags, eines Herausgebers oder jeder sonstigen Person verstanden, ein Werk auf Anfrage einzelner Personen als körperliche Kopie zu versenden. Gerade bei lediglich online verfügbaren E-Journals kann ein entsprechendes Angebot auf Interesse stoßen und damit für den Dienstanbieter wirtschaftlich interessant sein.

Aus der Antwort auf die vorherige Frage „Darf für das elektronische Angebot von Beiträgen ein Entgelt verlangt werden?“ ergibt sich, dass für die Weitergabe einer Kopie des Werks grundsätzlich ein Entgelt verlangt werden darf, unabhängig davon, ob es sich um eine elektronische oder körperliche Kopie des Werks handelt. Es darf also auch bei einem Print-on-demand-Dienst ein Entgelt für die Überlassung der ausgedruckten Kopien des Werks verlangt werden.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Verlag, Herausgeber oder sonstige Anbieter eines entsprechenden Dienstes überhaupt zu einer Verbreitung von körperlichen Werkkopien berechtigt ist – unabhängig von der Frage, ob ein Entgelt verlangt werden darf oder nicht. Die Digital Peer Publishing Lizenz und die Modulare DPPL-Lizenz gestatten nur die Weitergabe elektronischer Kopien des Werks. Bei einem Print-on-demand-Dienst werden aber körperliche Kopien weitergegeben. Sofern sich dieser Dienst an die Allgemeinheit richtet, d. h., grundsätzlich an jedermann entsprechende Kopien versandt werden, handelt es sich um eine öffentliche Verbreitung körperlicher Werkstücke, die nicht auf der Grundlage der beiden Lizenzen möglich ist. Der Anbieter entsprechender Dienste bedarf deswegen zusätzlicher Rechte und muss sich von den Rechtsinhabern in Zusatzvereinbarungen auch ein Recht zum Vertrieb körperlicher Kopien einräumen lassen. Nach der Freien DPPL-Lizenz ist ein entsprechender Dienst dagegen ohne weiteres möglich. Da nach den Bestimmungen dieser Lizenz auch die Verbreitung körperlicher Kopien gestattet ist, können in diesem Fall Print-on-demand-Dienste auch ohne Zusatzvereinbarungen angeboten werden.

Gewährleistung und Haftung

Welche Gewährleistungspflichten hat der Autor bzw. der Herausgeber gegenüber einem Lizenznehmer, der die Werke elektronisch publiziert?

Unter Gewährleistung versteht man das Einstehenmüssen für die Vertragsgemäßheit der vereinbarten Leistung. Gewährleistungspflichten kommen in Betracht zwischen den Parteien der jeweiligen DPPL-Lizenzen, also dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Lizenzgeber können dabei entweder der oder die Autoren sein oder aber der Herausgeber, der sich zunächst die ausschließlichen Nutzungsrechte hat abtreten lassen und sodann das Werk unter eine DPPL-Lizenz stellt.

Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer zunächst dafür einstehen, dass das Werk frei ist von Rechten Dritter, die einer Nutzung des Werkes in dem in der Lizenz beschriebenen Umfang entgegenstehen. Da die Einräumung der Rechte aus der Lizenz nicht an die Zahlung einer Lizenzgebühr gekoppelt ist, wird in der juristischen Fachliteratur ganz überwiegend davon ausgegangen, dass insoweit von vornherein lediglich ein abgemilderter Gewährleistungsmaßstab gilt, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch etwa bei der Schenkung und bei der Leihe kennt: Die Gewährleistung des Lizenzgebers beschränkt sich auf das „arglistige“ Verschweigen von Mängeln. „Arglistig“ ist ein Verschweigen dabei dann, wenn der Empfänger eine Aufklärung nach Treu und Glauben erwarten durfte. Dieser Haftungsmaßstab wird in den verschiedenen DPPL-Lizenzen auch noch einmal ausdrücklich festgeschrieben (vgl. § 12 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 14 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz).

Darüber hinaus kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer unter Umständen – gerade bei wissenschaftlichen Fachbeiträgen – auch für die inhaltliche Richtigkeit der Beiträge zu haften haben. Allerdings muss der Lizenzgeber auch hier, da er die Werke lizenzgebührenfrei überlässt, ebenfalls nur für Fälle der Arglist einstehen.

Wer hat dafür einzustehen, wenn die lizenzierten Inhalte Rechte Dritter verletzen (z. B. Persönlichkeitsrechte) oder sachliche Unrichtigkeiten enthalten?

Die lizenzierten Inhalte können in unterschiedlicher Weise in Rechte Dritter eingreifen. So können Berichte über Personen deren Persönlichkeitsrechte verletzen, oder die Werke können urheberrechtlich geschützte Beiträge Dritter enthalten. In diesen Fällen stehen den jeweiligen verletzten Rechtsinhabern Unterlassungsansprüche zu, die kein Verschulden des Anspruchsgegners voraussetzen und grundsätzlich gegenüber jedem geltend gemacht werden können, der die Rechte verletzt oder der an einer Verletzung mitwirkt (gegenüber Letzterem nur, wenn eine zumutbare Möglichkeit besteht, die weitere Rechtsverletzung zu verhindern). Entsprechende Ansprüche können sowohl gegenüber den Urhebern geltend gemacht werden als auch gegenüber Lizenznehmern, also denen, die aufgrund ihrer Befugnis aus der DPPL-Lizenz das Werk verbreiten oder öffentlich zugänglich machen.

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese setzen ein Verschulden voraus. Dabei reicht ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verletzers, denn gegenüber Dritten ist der Haftungsmaßstab nicht beschränkt. Hier wird man im Hinblick auf die Bewertung von „Fahrlässigkeit“ für Urheber DPPL-lizenzierter Werke, denen die vollständige Kontrolle über den Entstehungsprozess des Werks obliegt, einen strengeren Maßstab anzuwenden haben als für die Lizenznehmer.

Keineswegs klare Grenzen bestehen zur Zeit noch hinsichtlich der Frage einer vertraglichen oder außervertraglichen Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der in dem Werk vermittelten Informationen. Insoweit hängt es maßgeblich von der Art des jeweiligen Beitrags ab, ob und in welchem Umfang den inhaltlichen Angaben des Beitrags ohne weitere Nachprüfung Glauben geschenkt werden durfte und inwieweit die jeweiligen Inhalte zur Umsetzung in der Außenwelt bestimmt sind. Bei konkreten Anleitungen zur Medikamentendosierung wird man völlig andere Maßstäbe anlegen müssen als bei kurzen Skizzen über eine neue wissenschaftliche Theorie.

Veränderung von lizenzierten Werken

Dürfen Änderungen an den Werken vorgenommen werden, die einer DPPL-Lizenz unterstellt werden?

Im Hinblick auf Änderungen des Werks unterscheiden sich die drei DPPL-Lizenzen. Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet keine Veränderungen der Dokumente. Sie ist damit in besonderer Weise für die Veröffentlichung abgeschlossener Studien geeignet, die unverfälscht unter Nennung der Autoren verbreitet werden sollen und stellt das restriktivste der drei Lizenzmodule dar.

Die Freie DPPL-Lizenz gestattet dagegen jede beliebige Veränderung des Dokuments sowie die Verbreitung entsprechend veränderter Versionen. Die Lizenz ist damit geeignet für die Zusammenarbeit mehrerer Wissenschaftler an einem Werk. Es liegt auf der Hand, dass bei einer solch weitgehenden Freigabe des Werks besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Interessen der Urheber des ursprünglichen Werks zu schützen. Dies betrifft zum einen die Namensnennung. Wenn das Werk in veränderter Form genutzt wird, so dürfen die ursprünglichen Urheber nicht als „Urheber“ des veränderten Werks bezeichnet werden. Es ist allerdings auf die Vorarbeiten der Ursprungsautoren hinzuweisen. Zum anderen ist mit Blick auf die Gefahr von entstellenden Veränderungen des Werks darauf zu achten, dass die Urheber des Werks einer Lizenzierung nach der Freien DPPL-Lizenz stets auch persönlich zustimmen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Lizenz und aus der gegenüber der Digital Peer Publishing Lizenz leicht abgewandelten Definition des Lizenzgebers in § 1 (b).

Die Modulare DPPL-Lizenz beschreitet, was die Veränderbarkeit des Werks betrifft, einen Mittelweg. Bei diesem Lizenzmodell kennzeichnet der Urheber Teile des Werks als veränderbar. Diese Teile dürfen dann durch jedermann beliebig verändert werden. Die sonstigen Bestandteile des Werks sind dagegen nur zur unveränderten Verbreitung frei gegeben. Die Modulare DPPL-Lizenz gestattet es also dem Lizenzgeber, einzelne Teile des Dokuments für eine interaktive Zusammenarbeit mit anderen zur Verfügung zu stellen. So können beispielsweise Formeln als veränderbare Werkteile gekennzeichnet werden, während die ausformulierten Teile eines Dokuments nicht verändert werden können.

Was ist eine „veränderte Version“?

Unter einer veränderten Version des Werks ist jede Fassung des Werks zu verstehen, in der Modifikationen vorgenommen worden sind, also zum Beispiel Kürzungen, Erweiterungen oder Ersetzungen von Passagen des Werks gegen andere Inhalte. Als eine Veränderung ist auch die Übersetzung von Sprachwerken in andere Sprachen anzusehen. Veränderungen können schließlich auch durch die Zusammenstellung eines Werks mit anderen Werkarten entstehen. Beispiele hierfür sind die Einfügung von Bildern in einen Text und die Vertonung eines Textes.

Keine veränderte Versionen sind Werkverbindungen, d. h. die Kombination von zwei oder mehr Werken, die weiterhin selbständig verwertbar bleiben (z. B. die Kombination von Text und Foto). Hierzu gelten besondere Regelungen (vgl. die Frage „Dürfen Werke unter einer DPPL-Lizenz mit anderen Werken kombiniert werden?“)

Nach der Definition in den DPPL-Lizenzen sind solche Modifizierungen des Werks nicht als „veränderte Version“ anzusehen, die in den Bereich der freien Benutzung fallen. Der Begriff der „freien Benutzung“ entstammt dem deutschen Urheberrechtsgesetz (§ 24). Sofern ein Werk zwar auf einem anderen Werk basiert, sich aber von diesem soweit abhebt, dass das vorbestehende Werk hinter dem neu entstandenen verblasst, so ist eine Zustimmung des Inhabers der Rechte am vorbestehenden Werk für die Veröffentlichung des neuen Werks nicht erforderlich. Die Grenzen zwischen veränderter Version und freier Benutzung sind fließend. Die Gerichte beurteilen entsprechende Fälle anhand des nicht sehr aussagekräftigen Kriteriums des „Verblassens des vorbestehenden Werks hinter dem neuen Werk“. Hier bedarf es einer Betrachtung im Einzelfall, um letzte Sicherheit zu gewinnen. In Zweifelsfällen ist es angeraten, sich an den Urheber bzw. seine Rechtsnachfolger zu wenden, um eine entsprechende Erlaubnis zu erhalten.

Welche Pflichten hat der Bearbeiter eines Beitrags, der unter einer DPPL-Lizenz steht?

Zunächst: Die Verbreitung von Bearbeitungen, also die veränderten Versionen des Werks, ist nur nach der Freien und nach der Modularen DPPL-Lizenz gestattet, so dass sich die Frage der Verpflichtungen des Bearbeiters auch nur bei diesen Lizenzen stellt.

Wer veränderte Versionen des Werks verbreiten möchte, hat zunächst die allgemeinen Pflichten zu erfüllen, die jeder Lizenznehmer zu erfüllen hat (vgl. die Frage „Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer von Werken unter einer DPPL-Lizenz?“).

Hinzu kommen einige besondere Pflichten, die nur denjenigen treffen, der eine Bearbeitung des Werks verbreiten möchte. Für die Modulare DPPL-Lizenz beziehen sich diese Pflichten stets nur auf die veränderbaren Werkteile.

Die erste Pflicht betrifft die Nennung der Urheber des vorbestehenden Werks. Diese dürfen bei der Verbreitung einer Bearbeitung nicht mehr als Urheber des Werks bezeichnet werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die ursprünglichen Urheber mit Versionen des Werks in Verbindung gebracht werden, die ihren eigenen inhaltlichen oder qualitativen Anforderungen nicht entsprechen. Allerdings ist auf die Urheber des vorbestehenden Werks in geeigneter Form hinzuweisen, etwa durch einen Vermerk „Basierend auf einem Werk von xy“ in einer Fußnote oder in einer Notiz am Anfang oder Ende des Werks.

Eine weitere Pflicht betrifft die Angabe der Originalfundstelle. Sowohl der Nutzer des Werks als auch der Autor des vorbestehenden Werks haben ein Interesse daran, dass der Nutzer neben der bearbeiteten Version auch das Ursprungswerk bekommen kann. Die Lizenzen verpflichten deswegen den Bearbeiter des Werks, stets auch die Fundstelle anzugeben, an der der Bearbeiter das Werk in der für die Bearbeitung verwendeten Form gefunden hat.

Die weitreichendste Verpflichtung des Bearbeiters betrifft die Lizenzierung der veränderten Version. Die DPPL-Lizenzen möchten rechtliche und technische Hürden für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen möglichst weitgehend abbauen. Sie schreiben deswegen vor, dass veränderte Versionen wiederum nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Lizenz verbreitet werden dürfen. Damit ist sichergestellt, dass sich Lizenznehmer nicht einseitig an frei verfügbaren Dokumenten bedienen, um danach ihre Fortentwicklungen nach restriktiven Lizenzbestimmungen zu nutzen. Diese Verpflichtung zur wechselseitigen Freigabe von Dokumenten lehnt sich an vergleichbare Lizenzklauseln im Softwaresektor an. Eine so genannte „Copyleft“-Klausel findet sich beispielsweise in der für die Entwicklung und den Vertrieb des Betriebssystems Linux maßgeblichen Lizenz, der GNU General Public License. Die Copyleft-Klausel greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich bei den hinzugefügten Werkteilen um ein neues selbständiges Werk handelt, welches auch isoliert in sinnvoller Weise genutzt werden kann.

Schließlich trifft den Bearbeiter auch eine besondere Pflicht im Hinblick auf die History, d. h. die dem Werk beigefügten Informationen zum Werk. Der Bearbeiter ist verpflichtet, in der History kurz zu beschreiben, welche Veränderungen er am Werk vorgenommen hat. Dadurch soll auch im Nachhinein nachvollziehbar bleiben, wer welche Änderungen am Werk vorgenommen hat.

Muss der Originalurheber genannt werden, wenn ein Beitrag verändert wird?

Nach den Bestimmungen der Freien DPPL-Lizenz darf das Werk in jeder beliebigen Weise verändert werden. Die Modulare DPPL-Lizenz lässt eine entsprechende Veränderung an bestimmten Werkteilen zu. Es ist für den Urheber des Originaldokuments also kaum zu kontrollieren, welche Veränderungen an seinem Werk vorgenommen werden und ob diese Veränderungen seinen Qualitätsanforderungen oder sonstigen inhaltlichen Vorstellungen entsprechen. Dies birgt ein hohes Risiko für die geistig-persönlichen Interessen des Urhebers. Wer möchte schon als Autor auf einem Dokument angegeben sein, welches den eigenen inhaltlichen oder qualitativen Vorstellungen nicht entspricht?

Die DPPL-Lizenzen sehen vor dem Hintergrund dieser Interessenlage vor, dass der Urheber des vorbestehenden Werks bei der Verbreitung veränderter Versionen nicht als Urheber dieser veränderten Version genannt werden darf. Dadurch ist sichergestellt, dass der Urheber nicht mit Werken in Verbindung gebracht wird, die nicht seinem Verantwortungsbereich entstammen.

Damit gleichwohl deutlich wird, dass es sich bei dem Werk um keine vollständige Neuschöpfung des Bearbeiters handelt, ist dieser verpflichtet, zum einen ausdrücklich auf die Vorarbeiten des Ursprungsautors hinzuweisen; zum anderen muss angegeben werden, wo das Originaldokument erhältlich ist. Damit wird die Verbindung des Werks zum Originalurheber – wenn auch in abgeschwächter Form – aufrechterhalten und dem Nutzer die Möglichkeit gegeben, das Werk in seiner Ursprungsfassung zu finden.

Dürfen Metadaten geändert oder entfernt werden?

Mit Metadaten, also Daten zur Beschreibung einer Informationsressource, können Informationen unter anderem sortiert, archiviert und auffindbar gemacht werden. Metadaten werden vielfach als wesentliches Hilfsmittel angesehen, den wachsenden Bestand an Informationen künftig sachgerecht strukturieren und organisieren zu können. Dies gilt namentlich dort, wo bestimmte Metadatenstrukturen einheitlich verwendet werden.

Die unterschiedlichen DPPL-Lizenzen gehen sehr verschieden mit der Frage der Veränderbarkeit von Metadaten um. Eine solche Differenzierung ist erforderlich, da sich mit den unterschiedlichen Möglichkeiten, die die Lizenzen für die Veränderung des jeweiligen Werkes gewähren, auch die betroffenen Interessen bei Eingriffen in die das jeweilige Dokument beschreibenden Metadaten ändern.

Die Digital Peer Publishing Lizenz gestattet eine Veränderung des Dokuments nicht. Der Inhalt der Informationsressource bleibt damit stets unverändert, so dass eine einheitliche und gleichbleibende Beschreibung der Inhalte durch Metadaten möglich ist. Um eine möglichst leichte Auffindbarkeit des Dokuments zu gewährleisten, sieht die Digital Peer Publishing Lizenz daher im Grundsatz vor, dass die zu einem Dokument gehörenden Metadaten stets unverändert bei dem Dokument belassen werden müssen. Von diesem Grundsatz gibt es in § 6 der Lizenz allerdings zwei Ausnahmen. Einerseits dürfen Metadaten entfernt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Konvertierung des Werkes in ein offenes Dateiformat vornehmen zu können. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bestimmte Dateiformate eine zusätzliche Metadatenebene nicht selbst zur Verfügung stellen. Damit eine Konvertierung dennoch möglich bleibt, wird auf das grundsätzliche Erfordernis der Beibehaltung von Metadaten verzichtet. Andererseits dürfen die Metadaten an Metadatenmodelle angepasst werden, wenn dies der erleichterten Auffindbarkeit oder der Standardisierung von Metadatenstrukturen dient. Dieses Erfordernis trägt der Tatsache Rechnung, dass es – jedenfalls derzeit – noch kein flächendeckend verwendetes Metadatenmodell gibt, welches eine einheitliche Erfassung ermöglicht. Hier soll der Nutzer die Metadaten des Dokuments so anpassen können, dass die Informationen in anderen Metadatenmodellen optimal verfügbar gemacht werden können.

Die Freie DPPL-Lizenz gestattet dem Lizenznehmer, das Werk in beliebiger Weise zu verändern und es auch in veränderter Form zu vervielfältigen und zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass anders als bei der Digital Peer Publishing Lizenz eine über den gesamten Lebenszyklus des Dokuments gültige Metadatenbeschreibung nicht erfolgen kann. Diese würde in dem Moment unrichtig, in dem ein anderer Änderungen an dem Dokument vornimmt und diesem einen neuen Titel gibt. Derart unrichtige Metadaten sind aber nicht nur unbrauchbar. Vielmehr können sie auch die Auffindbarkeit des Originaldokuments erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grunde sieht die Freie DPPL-Lizenz überhaupt keine speziellen Regelungen zu Metadaten vor und ermöglicht damit im Grundsatz auch Änderungen und Löschungen der Metadaten. Einige Beschränkungen ergeben sich jedoch aus den allgemeinen Regelungen der Lizenz: Zum Schutz des Originalurhebers ist vorgesehen, dass dieser nicht als Urheber des veränderten Werkes bezeichnet werden darf. Ihm soll nicht eine Bearbeitung zugeschrieben werden, die er in dieser Art und Weise nicht selbst verfasst hat. Außerdem ist der Titel des Werkes zu verändern, damit eine deutliche Unterscheidbarkeit eintritt. Beides gilt selbstverständlich auch für beigefügte Metadaten. Im Übrigen ist der Lizenznehmer aber in seiner Entscheidung frei, ob er in seine Bearbeitung überhaupt Metadaten aufnehmen soll und welchen Modellen diese Metadaten folgen. Um die Lizenz nicht durch zu viele Regelungen unübersichtlich zu machen, wurde auch – anders als bei der Digital Peer Publishing Lizenz – auf eine Pflicht zur Beibehaltung der bestehenden Metadaten beim unveränderten Vertrieb verzichtet. Die Freie DPPL-Lizenz ist gegenüber der Digital Peer Publishing Lizenz damit nicht nur hinsichtlich der Gestattung von Bearbeitungen sondern auch hinsichtlich des Umgangs mit Metadaten „freier“.

Die Modulare DPPL-Lizenz beschreitet einen Mittelweg zwischen der Digital Peer Publishing Lizenz und der Freien DPPL-Lizenz. Veränderungen des Werkes sind gestattet, aber ausschließlich hinsichtlich der ausdrücklich als „veränderbar“ gekennzeichneten Werkteile. In Bezug auf die nicht-veränderbaren Teile besteht damit – wie bei der Digital Peer Publishing Lizenz – eine Beständigkeit der Inhalte, so dass hier Metadaten mit alleinigem Bezug auf diese Werkteile ihre Beschreibungsfunktion stets beibehalten. Insofern sieht auch die Modulare DPPL-Lizenz im Grundsatz vor, dass die zu einem Dokument gehörenden Metadaten stets unverändert bei dem Dokument belassen werden müssen. Soweit sich die Metadaten (auch) auf die frei veränderbaren Werkteile beziehen, sind sie hingegen beliebig veränderbar und dürfen auch ohne weiteres entfernt werden.

Dürfen Werke unter einer DPPL-Lizenz mit anderen Werken kombiniert werden?

Bei der Kombination von Werken ist danach zu unterscheiden, ob die vorbestehenden Werke weiter selbständig verwertbar bleiben oder nicht. Wenn die Kombination so eng ist, dass keine selbständige Verwertung mehr möglich ist, z. B. bei der Einfügung eines Textteils in einen anderen Text, liegt eine Bearbeitung vor, auf die die Regelungen für „veränderte Versionen“ Anwendung finden (siehe FAQ „Dürfen Änderungen an den Werken vorgenommen werden, die einer DPPL-Lizenz unterstellt werden?“).

Wenn die vorbestehenden Werke selbständig verwertbar bleiben, liegt im Regelfall ein „verbundenes Werk“ vor. Für eine Werkverbindung, z. B. die Bebilderung eines Textes mit einem Foto, ist die Zustimmung der Urheber aller kombinierten Werke erforderlich. Die DPPL-Lizenzen erlauben grundsätzlich keine Werkverbindungen durch den Lizenznehmer (§ 8 Abs. 3 DPPL; § 3 Abs. 3 Freie DPPL-Lizenz und Modulare DPPL-Lizenz). Allerdings können Werke unter der Modularen bzw. der Freien DPPL-Lizenz mit Werken unter bestimmten Creative Commons-Lizenzen bzw. der GNU Free Documentation License verbunden werden (siehe dazu die FAQ „Wie können Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?“).

Der ursprüngliche Urheber darf – anders als ein Lizenznehmer – stets sein Werk mit einem anderen Inhalt unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution") für eine gemeinsame Nutzung verbinden, sofern das Werk und der andere Inhalt weiterhin selbständig verwertbar bleiben (z. B. Kombination von Text und Foto, vgl. § 8 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 10 Abs. 1 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz).

Neue Lizenzversionen

Wirken sich neue Lizenzversionen auch „rückwirkend“ auf die alten Verträge aus?

Sowohl die technischen Bedingungen als auch der rechtliche Rahmen der Nutzung und Verwertung von Informationen können sich im Zeitlauf verändern. Es kann daher notwendig werden, dass auch die DPPL-Lizenzen von Zeit zu Zeit an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Aus diesem Grund sehen die DPPL-Lizenzen übereinstimmend vor, dass das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen mit verbindlicher Wirkung neue Versionen des Lizenzvertrags in Kraft setzen kann, soweit dies – was gerichtlich überprüft werden kann – erforderlich und zumutbar ist (vgl. § 15 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 17 Abs. 1 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz).

Um sicherzustellen, dass weitestgehend alle unter den DPPL-Lizenzen abgeschlossenen Verträge die aktuellen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, sehen die DPPL-Lizenzen vor, dass die neuen Versionen auch für „Altverträge“ wirksam werden sollen. Allerdings erfolgt diese Bindung nicht unabhängig von der Kenntnis der jeweiligen Lizenznehmer; der Lizenznehmer wird nicht an neue Lizenzbedingungen gebunden, die er überhaupt nicht kennt oder kennen kann. Vielmehr erlangen die neuen Versionen des Lizenzvertrages erst dann verbindliche Wirkung, wenn der jeweilige Lizenznehmer von deren Veröffentlichung tatsächlich Kenntnis genommen hat.

Eine „Rückwirkung“ in dem Sinne, dass auch die Rechtmäßigkeit von in der Vergangenheit liegenden Vertriebshandlungen plötzlich nach den neuen Lizenzversionen beurteilt wird, wird dabei nicht statuiert. Bis zur Kenntniserlangung von der neuen Version gilt ausschließlich die alte Version, danach ausschließlich die neue.

Lizenzverletzungen

Welche Ansprüche bestehen bei Lizenzverletzungen?

§ 10 Abs. 1 der Digital Peer Publishing Lizenz sowie § 12 Abs. 1 der Freien DPPL-Lizenz und der Modularen DPPL-Lizenz treffen übereinstimmend die folgende Regelung:

„Wenn Sie die in den §§ […] dieses Vertrages genannten Verpflichtungen verletzen, entfallen automatisch Ihre durch den Lizenzgeber mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Sie dürfen das Werk dann nicht mehr nutzen.“

Diese Regelung hat zur Folge, dass nach einem Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen (siehe die Frage „Welche Pflichten habe ich als Lizenznehmer der verschiedenen DPPL-Lizenzen?“) die mit der Lizenz eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Lizenznehmers automatisch entfallen. Damit stellt jeder Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung und nicht lediglich eine schlichte Vertragsverletzung dar. Dies ist wichtig, da das Gesetz für Vertragsverletzungen und für Urheberrechtsverletzungen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht.

Der Lizenzgeber hat bei Verletzung einer DPPL-Lizenz die urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und – bei Verschulden – auf Schadensersatz. Hinzu kommen verschiedene Auskunftsansprüche (u.a. in § 101 UrhG) und unter Umständen Vernichtungsansprüche.

Gemäß § 97 Absatz 1, Satz 1, 1. Fall UrhG kann der Lizenzgeber zunächst die Beseitigung eines fortdauernden Verletzungszustands verlangen. Dieser Anspruch setzt kein Verschulden voraus und kann daher auch gegen denjenigen geltend gemacht werden, der bestehende Rechte unwissentlich verletzt. Wer zum Beispiel Inhalte unter Verstoß gegen die im Einzelfall einschlägige DPPL-Lizenz im Internet zum Download anbietet, gegen den besteht ein Anspruch, dass dieser sein rechtswidriges Internetangebot entfernt. Datenträger und gedruckte Exemplare mit entsprechenden Angeboten müssen – soweit dies zumutbar ist – aus dem Verkehr gezogen werden.

Gemäß § 97 Absatz 1, Satz 1, 2. Fall UrhG kann der Lizenzgeber vom Verletzer Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verlangen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Auch für Unterlassungsansprüche ist kein Verschulden erforderlich. Wiederholungsgefahr bedeutet, dass eine erneute Urheberrechtsverletzung ernsthaft zu befürchten ist. Dabei wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich schon aufgrund der Erstverletzung vermutet; es ist grundsätzlich Aufgabe des Schuldners, die Gefahr einer Wiederholung der Rechtsverletzung zu widerlegen. Dies kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Der Verletzer verspricht in diesem Fall die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für den Fall, dass er noch einmal die Urheberrechte des anderen verletzt.

Hat noch keine Rechtsverletzung stattgefunden, kommt der soeben geschilderte Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Der Urheber kann aber auch ohne Erstverletzung einen sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch haben, wenn sich eine bevorstehende Urheberrechtsverletzung hinreichend konkret abzeichnet, etwa weil Vorbereitungshandlungen für eine Verletzung vorgenommen wurden.

Nach § 97 Absatz 1, Satz 1, 3. Fall UrhG kann der Rechtsinhaber vom Verletzer schließlich Schadensersatz verlangen. Im Gegensatz zu den Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist hier ein Verschulden Voraussetzung. Schuldhaft handelt, wer das Urheberrecht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wobei im Bereich der Fahrlässigkeit ein insgesamt sehr strenger Maßstab gilt. Besteht ein Schadensersatzanspruch, so kann die Höhe des Anspruchs nach Wahl des Rechtsinhabers auf unterschiedliche Weise berechnet werden: Der Rechtsinhaber kann die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr fordern. Alternativ kann er Ersatz des durch die Rechtsverletzung konkret entstandenen Schadens verlangen. Schließlich hat der Rechtsinhaber auch die Möglichkeit, den aus der Rechtsverletzung resultierenden Gewinn des Verletzers abzuschöpfen.

Wer darf Lizenzverletzungen verfolgen?

Nicht jedermann darf jede beliebige Urheberrechtsverletzung verfolgen. Vielmehr sind grundsätzlich nur der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Werk zur Rechtsverfolgung befugt (vgl. zu den „ausschließlichen Nutzungsrechten“ die Frage „Wer darf entscheiden, ob ein bestimmter Beitrag unter eine DPPL-Lizenz gestellt wird?“).

Die DPPL-Lizenzen gewähren keine ausschließlichen sondern lediglich einfache (nichtausschließliche) Nutzungsrechte. Die einzelnen Lizenznehmer der DPPL-Lizenzen dürfen daher nicht gegen Dritte vorgehen, die die Lizenzbedingungen verletzen. Die Rechtsverfolgung muss vielmehr der Urheber des jeweils betroffenen Werkes bzw. derjenige in die Hand nehmen, der ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat.

Haben mehrere Urheber das Werk gemeinsam geschaffen, können alle Urheber gemeinsam, aber auch einzelne Urheber alleine die bestehenden Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Ist bereits von einem Teil der Urheber ein Prozess anhängig gemacht worden, können die anderen in derselben Sache allerdings keinen weiteren Prozess anhängig machen. Zu beachten ist auch, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen alle Urheber als Berechtigte zu benennen sind. Damit soll vermieden werden, dass ein Teil der Urheber den Schadensersatz einklagt und die restlichen Urheber leer ausgehen.

Was soll ich machen, wenn ich eine Verletzung von DPPL-Lizenzen durch Dritte entdecke?

Da nicht jedermann Lizenzverletzungen verfolgen darf, sondern grundsätzlich nur der Urheber sowie die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, kommt eine eigene Rechtsverfolgung nicht in Betracht.

Entdeckt man eine Lizenzverletzung durch Dritte, kann man den bzw. die in dem Werk bezeichneten Urheber informieren. Diese können dann entscheiden, ob sie den entsprechenden Lizenzverstoß verfolgen wollen oder nicht. Ob man einen entsprechenden Hinweis an die Urheber gibt, ist allerdings eine freie Entscheidung. Eine Pflicht, entsprechende Hinweise vorzunehmen, besteht nicht.

Creative Commons-Lizenzen

Welche Unterschiede bestehen zwischen den Creative Commons-Lizenzen und den DPPL-Lizenzen?

Während die Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) für alle Arten von Werken und Nutzungen gedacht sind, zielen die DPPL-Lizenzen spezieller auf die Verwendung als Lizenzen für E-Journals im Wissenschaftsumfeld. Diese unterschiedliche Zielrichtung zeigt sich auch in den Unterschieden im Regelungsinhalt:

  • CC-Lizenzen existieren auch in Lizenzversionen, die die kommerzielle Nutzung ausschließen oder besonders auf das Sampling von Musik ausgerichtet sind. Hingegen existiert keine CC-Lizenz, die wie die DPPL-Lizenz nur die elektronische Nutzung gestattet und die körperliche Weitergabe von der Lizenzierung ausnimmt.
  • Die CC-Lizenzen sollen in alle Staaten übertragen werden und dann für die jeweiligen Staaten Anwendung finden. Dabei ist das jeweilige Landesrecht anwendbar. Die DPPL-Lizenzen sind stets deutschem Recht unterstellt und liegen nur in deutscher und englischer Sprache vor.
  • Die DPPL-Lizenzen enthalten besondere Bestimmungen zu Metadaten und die Konvertierung in offene Dokumentenformate. Dies ist bei den CC-Lizenzen nicht der Fall.

Die CC-Lizenzen werden von der US-amerikanischen Organisation Creative Commons gepflegt, die auch über neue Lizenzversionen entscheidet. Für die DPPL-Lizenzen übernimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen diese Aufgabe.

Inhaltlich entsprechen sich die Freie DPPL-Lizenz und die CC-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) weitgehend. Beide Lizenzen lassen die umfassende Nutzung sowie die Veränderung von Werken zu. Daher enthält die Freie DPPL-Lizenz eine Kompatibilitätsklausel in § 10, die die Kombination von Inhalten unter diesen beiden Lizenzen erlaubt.

Bei der Modularen DPPL-Lizenz entscheidet der Urheber, welche Teile seines Werks veränderbar sein sollen und welche nicht. Ein solcher Lizenztyp existiert bei den CC-Lizenzen nicht.

Wie können Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen oder der GNU Free Documentation License mit Inhalten unter den DPPL-Lizenzen kombiniert werden?

Zunächst ist danach zu unterscheiden, wer ein Werk unter einer DPPL-Lizenz mit anderen Werken kombinieren möchte. In § 8 DPPL Lizenz bzw. § 10 Freie und Modulare DPPL Lizenz wird danach unterschieden, ob der Lizenzgeber – also im Regelfall der Urheber – oder der Lizenznehmer eine Werkverbindung vornimmt.

Der Urheber selbst darf unter allen DPPL Lizenzen sein Werk mit einem Werk unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) für eine gemeinsame Nutzung verbinden, sofern das Werk und der Creative Commons-Inhalt weiterhin selbstständig verwertbar bleiben (z. B. eine Kombination von Text und Foto). Grund dafür, dass eine Werkverbindung nur mit der CC-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) zugelassen ist, war vor allem die Notwendigkeit, dass sich die Lizenzbedingungen von CC-Lizenz und DPPL-Lizenz nicht widersprechen sollen. Bei anderen CC-Lizenzen hätte diese Gefahr bestanden, da etwa die DPPL-Lizenz auch die kommerzielle Nutzung zulässt (anders als die CC-Lizenz „non commercial“), aber keine freie Bearbeitung gestattet (wie die CC-Lizenz „share alike“). Leider ergibt sich aus den Lizenztexten der CC-Lizenzen nicht eindeutig, ob Werkverbindungen unter den Begriff des „derivative work“ fallen sollen. Daher wurde von einer Kombinierbarkeit mit Werken unter der CC-Lizenz „no derivs“ abgesehen.

Zu beachten ist, dass eine zulässige Kombination nur dann vorliegt, wenn die kombinierten Werke „selbständig verwertbar bleiben“. Dies bedeutet, dass sie nicht zu einem neuen einheitlichen Werk verschmelzen dürfen, da ansonsten die Regelungen über die Bearbeitung von Werken Anwendung finden.

Anders ist die Frage geregelt, mit welchen Inhalten der Lizenznehmer ein DPPL-lizenziertes Werk kombinieren darf. Hier war zwischen den DPPL-Lizenztypen zu unterscheiden:

  • Bei der DPPL-Lizenz ist dem Lizenznehmer keine Verbindung mit CC-Werken gestattet. Der Grund dafür liegt darin, dass der Urheber eine Veränderung seines Werkes gerade nicht gestatten will. Auch die Verbindung mit einem anderen Inhalt kann die Intentionen des Urhebers beeinträchtigen, so dass hier grundsätzlich auf eine Kombinierbarkeit verzichtet wurde.
  • Bei der Freien DPPL-Lizenz ist die Kombination mit Inhalten unter den folgenden Lizenzen möglich: a) Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“), b) Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) und c) GNU Free Documentation License (relevant für Inhalte aus der Wikipedia). Unterschiedlich sind dabei die Rechtsfolgen. Nach § 10 Abs. 3 bleibt bei einer Werkverbindung mit einem unter Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“) lizenzierten Werk, bei der jedes Werk weiterhin selbständig verwertbar bleibt (z. B. Bebilderung eines Textes mit einem Foto), jedes der Werke seiner Ursprungslizenz unterstellt. Sind die Werke nicht selbständig verwertbar (z. B. Hinzufügung eines Textes in einen anderen Text), dann muss das neue Werk gem. § 10 Abs. 4 insgesamt der Freien DPPL-Lizenz unterstellt werden. Wenn jedoch eine Kombination mit einem Inhalt unter der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License erfolgt – sei es, dass die Werke selbständig verwertbar bleiben, sei es, dass dies nicht der Fall ist – muss die Werkkombination insgesamt der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) oder der GNU Free Documentation License unterstellt werden. Grund dafür ist das „Copyleft“ dieser Lizenzen, d. h. der Umstand, dass die Lizenzen ebenfalls verlangen, dass veränderte Werke der Ursprungslizenz unterstellt werden. Da ein Werk ohne nachträgliche Zustimmung des Urhebers des hinzugefügten Werkes nicht gleichzeitig unter der Freien DPPL-Lizenz und der Creative Commons-Lizenz „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ („Share Alike“) bzw. GNU Free Documentation License lizenziert sein kann, erlaubt die Freie DPPL-Lizenz die Nutzung insgesamt unter der anderen Copyleft-Lizenz.
  • Die Modulare DPPL-Lizenz erlaubt die Kombination mit Inhalten unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung“ („Attribution“). Wenn die Werke weiterhin selbständig verwertbar bleiben, bleiben die Lizenzbedingungen für die vorbestehenden Werke unverändert. Wird aber der CC-Inhalt mit den unter der Modularen DPPL-Lizenz veränderbaren Bestandteilen zu einem Werk verbunden, in dem der CC-Bestandteil nicht mehr selbständig verwertbar ist, dann muss das entstehende Werk insgesamt der Modularen DPPL-Lizenz unterstellt werden.
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