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Verrechnung positiv erledigter Online-Fernleihen

Rechtslage

Mit Runderlass vom 08. März 2004 hat das Ministerium für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen die aktuelle Fassung der Leihverkehrsordnung (LVO) nebst Anlagen veröffentlicht und mit gleichem Datum in Kraft gesetzt (MBl.NRW 2004 S. 362).

Die Leihverkehrsordnung sieht eine Verrechnung der Entgelte bei positiver Erledigung von Online-Fernleihen vor:

Anlage 5:
Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken gemäß Ziffer 19.3:

"[...] Bei der für die nehmende Bibliothek zuständigen Verbundzentrale wird treuhänderisch ein Verrechnungskonto eingerichtet.

Für jede Online-Bestellung, die von einer Bibliothek positiv erledigt wurde, zahlt die nehmende Bibliothek einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro (bzw. eine entsprechende Verrechnungseinheit) ein.

Für jede positiv erledigte Online-Bestellung (= pro ausgelieferter physischer Medieneinheit/Kopie) erhält die gebende Bibliothek einen Betrag in Höhe von 1,20 Euro (bzw. eine entsprechende Verrechnungseinheit) gutgeschrieben.

Die Verbundzentralen erhalten für ihre Aufwendungen pro positiv erledigter Bestellung 0,30 Euro, wenn die Verrechnung innerhalb der eigenen Region stattfindet.

Bei einer Verrechnung zwischen den Verbünden erhält jede Verbundzentrale einen Anteil von 0,15 Euro."

Verrechnungszeiträume

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbundsysteme hat sich darauf geeinigt, Online-Fernleihen einmal pro Jahr zu verrechnen. Aufgrund der Jährlichkeit des Haushalts wurde als Abrechnungsstichtag der 30. Juni eines jeden Jahres festgelegt.

Die Verrechnung zwischen den Bibliotheken wird vom hbz über ein treuhänderisch verwaltetes Verrechnungskonto durchgeführt.

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